Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
5 Stellungnahmen zum erläuternden Bericht
Für den Kanton BE ist zu den Ausführungen zu Artikel 23c (S. 14 f.) unklar, wie und wann der Totalbetrag (wohl 30 Millionen CHF) festgelegt wird und ob und wie der Totalbetrag auf die Gesuchsjahre aufgeteilt werde. Dabei stelle sich die Frage, ob die gesamten 30 Millionen Franken bereits ab dem ersten Jahr vollumfänglich zur Verfügung stünden, so dass allenfalls in den darauffolgenden Jahren bereits nichts mehr bezahlt würde resp. gekürzt würde oder ob eine (gleichmässige) Aufteilung der Mittel auf die Jahre geplant sei. Der erläuternde Bericht sei entsprechend zu ergänzen. Der Kanton BE bittet weiter, den Bericht (Auswirklungen auf die Kantone, S. 15) zu präzisieren in Bezug auf den Punkt, dass innert kürzester Frist – ohne Kenntnis der bundesrechtlichen Grundlagen – Ausgabenbewilligungen zu erwirken,
Budgets einzustellen seien und dem damit verbundenen beträchtlichen personellen Aufwand bei den Kantonen.
Die Kantone FR und VS und die KSG wünschen eine Ergänzung zu den Ausführungen zu Artikel 3 EPDFV, indem erklärt werden soll, dass eine handschriftliche Unterschrift relativ leicht gefälscht werden könne, während eine Identifizierung, z. B. mit dem (IDM, welches die Zwei-Faktor-Authentisierung erfordere, die Zustimmung viel sicherer mache.
Die FRC bemängelt, dass der erläuternde Bericht nur wenig Ausführungen dazu mache, wie der Pauschalbetrag von 15 Franken zur Deckung der Kosten einer EPD-Eröffnung ausgewählt wurde. Er spreche von einer Bandbreite zwischen 15 und 20 Franken, ohne die Gründe zu nennen, die den Bundesrat dazu veranlasst hätten, den niedrigeren Betrag zu wählen. Einige Stammgemeinschaften wiesen bereits darauf hin, dass dieser Betrag nicht ausreiche. Die Frage sei, ob der Pauschalbetrag pro eröffnetes EPD oder die Gesamtobergrenze von 30 Millionen angepasst werden müssten. Auf der Grundlage der vom Bundesrat (im Rahmen dieser Vernehmlassung) eingereichten Unterlagen sei es leider nicht möglich, sich ein klares Bild zu dieser Frage zu machen.
Der SVDG beantragt die Streichung des Satzes «Für die Versicherer dürfte die Etablierung des EPD zu einer höheren Effizienz im Gesundheitssystem und damit zu tieferen Kosten führen.» (Seite 16), da dieser Effekt noch nicht erwiesen sei und falsche Erwartungen schüre. Der SVDG fordert weiter, dass der Satz «Bei den Tätigkeiten der Stammgemeinschaften handelt es sich nach aktueller Konzeption um eine vom Empfänger gewählte und nicht um eine staatliche Aufgabe.» (Seite 18) korrekt dargestellt werden müsse, da die «Empfänger», also die Leistungserbringer und ihre (Stamm-)Gemeinschaften das EPD per Gesetz aufbauen und betreiben müssten, womit faktisch eine staatliche Aufgabe an diese delegiert worden sei.
axsana beantragt die Anpassung des erläuternden Berichts im Sinne der von ihr geforderten Berücksichtigung des Kriteriums der produktiven GFP sowie diverser anderer Punkte.