Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 46Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

4.2.9 Art. 8 Auszahlung

Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften schlagen die ADTG, IG eHealth, SDV und SHV folgende Änderung vor: «Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften/Gemeinschaften innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.»

AD Swiss schlägt aufgrund der geforderten Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie IDP folgende Anpassung vor: «Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften/Gemeinschaften, Identitätsprovider innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.» Die HIN schliesst sich dieser Forderung an.

4.2.10 Art. 9 Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 22. März 20179 über das elektronische Patientendossier wird wie folgt geändert:

Art. 16 Einwilligung

Die Stammgemeinschaft hat von der Patientin oder dem Patienten die Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers einzuholen. Diese muss von der Patientin oder vom Patienten:

a. eigenhändig unterzeichnet oder mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201610 über die elektronische Signatur signiert sein; oder

b. mit einem Identifikationsmittel bestätigt werden, das von einem nach Artikel 31 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurde.

Der Kanton BE merkt an, dass diese Bestimmung offenlasse, ob eine QES oder ein anderes, durch einen zertifizierten IDP zur Verfügung stehendes IDM bei der Erteilung der Einwilligung zur Anwendung komme.

Der Kanton SH erachtet es als wichtig, dass bei den Sicherheitsansprüchen an die alternativen IDM bei der Vereinfachung des Einwilligungsprozesses keine datenschutzrechtlich gefährlichen Konzessionen gemacht würden. Entscheidend sei Artikel 31 der Verordnung über das elektronische Patientendossier vom 22. März 2017 (EPDV; SR 816.11), auf welche in der neuen Bestimmung von Artikel 16 lit. b verwiesen werden soll. Obschon bereits auf Verordnungsstufe geregelt, erscheine die Bestimmung von Artikel 31 EPDV zu vage, insbesondere wegen der Kompetenzdelegation an das EDI in Absatz 2 mit Weiterdelegationsmöglichkeit an das Bundesamt für Gesundheit in Absatz 3. Zur Gewährleistung eines genügenden Datenschutzes sollten die Voraussetzungen von Artikel 23 bis 27 EPDV zwingend eingehalten werden. Den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die neu zugelassenen IDM sei im Rahmen der Zertifizierung alternativer Herausgeber eine hohe Bedeutung zuzumessen.

Die IGMG ist der Meinung, dass es viele weitere Optionen gibt, ein Dossier zu eröffnen, z.B. mit einem videofähigen Computer oder Mobiltelefon und einer zertifizierten Stelle (so wie das Handyanbieter machen), mit dem Postboten an der Haustüre, bei der Einwohnergemeinde etc.

Die SGMI führt aus, dass die Einwilligung des Patienten so einfach wie möglich erfolgen solle, so lange ein Opt-In Verfahren bestehe. Das hiesse, dass einerseits Stammgemeinschaften oder aber deren angegliederte Institutionen (letzter über Schnittstellen) bestätigten, dass sie über die Einwilligung des Patienten zur Eröffnung eines EPD verfügten. Eine automatisierte Eröffnung von Patientendossiers (vom Primärsystem aus) müsse nach Einwilligung des Patienten gegenüber der Institution möglich sein. Die Gesundheitsinstitutionen wiesen die Einwilligung des Patienten nach. Die Anforderung an die Zertifizierungsbedingungen der Dossiereröffnungsstellen seien zu erleichtern. Sind digitale Identitäten vorhanden, könnten diese genutzt werden. Incentivierung von Patienten seien zu prüfen. Um die Eröffnung eines Dossiers bei einem Point of Care zu ermöglichen sollten auch die Verordnungen, die diese Dossiereröffnung betreffen (Zertifizierung, ...) entsprechend angepasst werden, damit sie praktisch

9 SR 816.11

10 SR 943.03