Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende der Anzahl angeschlossener Gesundheitsfachpersonen sowie die Anzahl herausgegebener eID des Vorjahres neu eröffnet wurden;» die HIN schliesst sich diesem Antrag an.
4.2.7 Art. 6 Verfügung
1 Das BAG entscheidet in der Regel bis zum 31. August mittels Verfügung.
2 Die Verfügung enthält insbesondere:
a. die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers;
b. die anrechenbaren kantonalen Beiträge;
c. die Höhe der auszuzahlenden Finanzhilfe;
d. die Zahlungsmodalitäten;
e. einen Hinweis auf die Meldepflicht nach Artikel 7;
f. einen Hinweis auf die Strafbestimmungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach dem 6. Abschnitt des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990.
4.2.7.1 Absatz 1
Die Post verlangt eine Präzisierung in Absatz 1, die ausführt, welcher 31. August genau gemeint ist.
4.2.7.2 Absatz 2
Aus dem Grund der Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften schlagen die ADTG, IG eHealth, SDV und SHV folgende Änderung von Absatz 2 Buchstabe a vor: «die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers. Für Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, die Anzahl angeschlossener Gesundheitsfachpersonen des Vorjahres;».
AD Swiss schlägt aufgrund der geforderten Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie IDP folgende Anpassung von Absatz 2 Buchstabe a vor:« die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers. Für Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, die Anzahl angeschlossener Gesundheitsfachpersonen des Vorjahres. Für IDP die Anzahl herausgegebener eID;» die HIN schliesst sich diesem Vorschlag an.
axsana beantragt, dass in die Berechnungsmethodik die Anzahl neu produktiver GFP einbezogen wird, somit müssten folglich auch Gemeinschaften bezugsberechtigt sein. In Absatz 2 sei ein neuer Buchstabe abiseinzufügen: «die Anzahl der berücksichtigten neu produktiven GFP;».
Bezüglich Absatz 2 Buchstabe a ist für die Post nicht klar, welche EPD, nicht berücksichtigt werden konnten.
4.2.8 Art. 7 Meldepflicht
Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, dem BAG wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen umgehend zu melden.
Keine Bemerkungen.