Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
in diese erste Revision aufzunehmen bzw. zu prüfen, ob dies bereits in die erste Revision aufgenommen werden könnte. Die FRC und CH++ schliessen sich dieser Forderung an.
Die SKS führt aus, dass viele Leistungserbringer kein Interesse zu haben scheinen, ihre Patientinnen vom Nutzen des EPD zu überzeugen. Patienten, welche eine EPD eröffnet haben, könnten dieses oftmals nicht wirklich nutzen, etwa weil sich viele ambulante Leistungserbringer noch keiner Stammgemeinschaft angeschlossen hätten oder nicht gewillt oder in der Lage seien, das EPD der Patienten zu bewirtschaften. Gemäss Meldungen von Patientinnen komme es auch vor, dass Spitäler, die eigentlich einer Stammgemeinschaft angeschlossen sind, sich dennoch weigerten, ihr EPD zu verwenden. Entsprechend gering sei der Anreiz für Patienten, ein EPD zu eröffnen. Um dieses Problem innert nützlicher Frist zu lösen, empfiehlt er dringend, die Verpflichtung zur Teilnahme aller ambulanten Gesundheitsfachpersonen in die erste Etappe der Revision aufzunehmen und eine rasche Umsetzung vorzusehen. Ohne diese Massnahme sei zu befürchten, dass die vorliegende Revision das EPD zwar am Leben erhalte, ohne jedoch die erhofften Effekte in Bezug auf die Qualität und Koordination der Versorgung sowie auf die Wirtschaftlichkeit rechtzeitig zu erreichen. Wenn es nicht gelinge, eine rasche Verbesserung zu bewirken, bestehe die Gefahr, dass anstelle des EPD private Anbieter zum Zug kommen, was aus Sicht des Datenschutzes sehr problematisch wäre.
economiesuisse bringt die Idee auf, ambulante Leistungserbringergruppen mit einer einmaligen und zeitlich beschränkten Finanzierung des Onboardings schneller aufs EPD zu bringen. Die Abgeltung müsste auch hier leistungsorientiert ausgestaltet sein, damit sie nur im Fall einer Offenheit und Benutzung des EPD ausbezahlt würde.
Die mfe und SGAIM finden die im erläuternden Bericht erwähnte Anschlusspflicht von ambulanten GFP, welche mit der umfassenden Revision des EPDG umgesetzt werden soll, inakzeptabel. Eventualiter fordern sie eine mehrjährige Übergangsfrist (z.B. 5 Jahre), da ansonsten viele Ärzte aufhören könnten zu arbeiten und sich der bereits bestehende Mangel an Haus- und Kinderärzten weiter verschärfen würde.
Der SDV gibt zu bedenken, dass der Zeitaspekt im Rahmen der zweiten Revisionsetappe Parallelsysteme fördere, die auch nach der zweiten EPD-Teilrevisionsetappe Bestand haben würden und plädiert dafür, Aufträge in der ersten EPD-Revisionsetappe umzusetzen, die das Parlament dem Bundesrat bereits erteilt hat. Es sei folgende Motion in die erste EPDG-Teilrevision aufzunehmen: Motion 19.3955 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen». Diese verpflichte den Bundesrat, ein EPD-Obligatorium für Leistungserbringer zu schaffen. Weitere GFP – wie diejenigen der Drogerien
– sollen sich freiwillig anschliessen können. Laut dem SDV, IG eHealth und dem SHV könne das EPD seinen Nutzen nicht entfalten, wenn sich einzig die stationären und die neu zugelassenen ambulanten Leistungserbringer im Sinne des KVG einer (Stamm-)Gemeinschaft anschliessen müssten. Sie schlagen deshalb folgende Änderung von Artikel 36 KVG vor: «Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie:
a. vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird und
b. sie sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier angeschlossen haben.»
Die SDA findet es enttäuschend, dass in der aktuellen Revision die Verpflichtung zur Führung eines EPD für alle GFP nicht vorgesehen sei. Dadurch werde das EPD weitere Jahre nur einen minimen Nutzen stiften können. Eine Dateninfrastruktur könne nur Mehrwert schaffen, wenn auch Daten vorhanden seien. Im Dialog mit GFP und durch die Setzung von Anreizen sollte die Verpflichtung zur Führung eines EPD bereits jetzt umgesetzt werden.
Auch die KSG wünscht eine Verpflichtung ambulant tätiger Leistungserbringer mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren.