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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf vom 16.12.2022

über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54, 61a Absatz 2, 66 Absatz 2, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Agentur und Ziele

Art. 1 Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und

Mobilität

1Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone die Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetia).

2Die Movetia ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3Sie organisiert sich selbst. Sie führt eine eigene Rechnung.

4Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5Der Bundesrat legt den Sitz der Movetia fest.

6Die Movetia wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetia)» eingetragen.

Art. 2 Ziele

1Der Bund verfolgt mit der Movetia folgende Ziele:

a. die Förderung von internationaler Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung;

b. die Förderung des nationalen Austauschs in der Bildung und damit die Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften sowie die Stärkung der nationalen Kohäsion;

1 SR 101

2 BBl … 2016–XXXX