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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten
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c. die Förderung von Austauschen und Mobilität von Jugendlichen im ausserschulischen Bereich;
d. die Unterstützung der Kantone und die Koordination mit ihnen bei deren Austausch- und Mobilitätsaktivitäten.
2Die Movetia erfüllt zur Erreichung dieser Ziele die Aufgaben nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 3 Aufgaben
1Die Movetia hat folgende Aufgaben:
a. Umsetzung der Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. September 20203 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB);
b. Umsetzung von vom Bund initiierten Programmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BIZMB;
c. Umsetzung von vom Bundesrat definierten Begleitmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f BIZMB;
d. Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften nach Artikel 14 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20074;
e. Umsetzung vom Informations- und Erfahrungsaustausch nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 20115 (KJFG) im Bereich des Jugendaustausches, sowie der Kompetenzentwicklung nach Artikel 21 KJFG.
2Sie erlässt Verfügungen über die Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
3Sie wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes in den Bereichen nach Absatz 1 mit.
4
Der Bundesrat kann der Movetia gegen Abgeltung weitere Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung nach Artikel 2 übertragen.
5
Die Kantone können der Movetia im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Austausch- und Mobilitätsaktivitäten auf allen Bildungsstufen Aufträge erteilen oder ihr Aufgaben übertragen. Sie entrichten dafür kostendeckende Beiträge.