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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten

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Art. 11 Pensionskasse

1Alle Personalkategorien der Movetia sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG9 versichert.

2Die Movetia ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum Vorsorgewerk Bund nach Artikel 32d Absatz 2 BPG. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 12 Finanzierung

Die Movetia finanziert ihre Tätigkeiten aus:

a. Abgeltungen des Bundes;

b. kostendeckenden Beiträgen der Kantone für erteilte Aufträge oder Abgeltungen für übertragene Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 5;

c. Drittmitteln.

Art. 13 Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt der Movetia jährliche Beiträge zur Abgeltung der Erfüllung der ihr vom Bund übertragenen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 4 sowie für den Betrieb.

Art. 14 Drittmittel

1Die Movetia darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit ihrer Unabhängigkeit und ihren Aufgaben und Zielen vereinbar ist.

2Drittmittel sind namentlich:

a. Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 22;

b. Zuwendungen Dritter.

Art. 15 Geschäftsbericht

1Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.

2Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

3Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates.

9 SR 172.220.1