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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten
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3Sie muss für ihre gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise festsetzen. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.
4Sie untersteht mit ihren gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 23 Errichtung der Movetia
1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Movetia eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
2Die Schweizerische Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität (SFAM) wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst. Die Movetia tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.
3Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Vermögenswerte, die auf die Movetia übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
4Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren, erlässt entsprechende Bestimmungen und fasst Beschlüsse. Namentlich kann er:
a. Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Movetia zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen und Daten, insbesondere Informatiksysteme, der Movetia zur Verfügung zu stellen;
b. mit der SFAM die Übernahme von deren Vermögenswerten vereinbaren;
c. der Movetia die im Bundesbudget für den Betrieb der SFAM eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Movetia notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.
5Der Übergang der Rechte, Pflichten und Vermögenswerte sowie die notwendigen Registereinträge erfolgen steuer- und gebührenfrei; vorbehalten bleibt das Bundesrecht über die Mehrwertsteuer. Die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200310 sind anwendbar, soweit sie die Übertragung von Vermögenswerten betreffen und dieses Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
6Die EFV kann der Movetia für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren.
Art. 24 Übergang der Arbeitsverhältnisse des Personals der SFAM
1Die Arbeitsverhältnisse der SFAM gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Movetia über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt, sofern das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht