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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten

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gekündigt ist. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung (Art. 7 Bst. f und g).

2Personen, deren Arbeitsverhältnis von der SFAM auf die Movetia übergeht, erhalten öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge.

3Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

4Die Movetia stellt dem übernommenen Personal innerhalb von zwei Monaten einen auf die neue Arbeitgeberin lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.

5Die bei der SFAM geleisteten Dienstjahre werden zur Berechnung der Dienstjahre bei der Movetia anerkannt.

6Arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 25 Zuständige Arbeitgeberin

1Die Movetia gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, die der SFAM zugeordnet sind.

2Sie gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber bei der SFAM vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

Art. 26 Weitere Übergangsbestimmungen

Das zuständige Departement kann Registereintragungen, die gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren, nachdem die Movetia Rechtspersönlichkeit erlangt hat, mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.

Art. 27 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz diese Kompetenz nicht dem Verwaltungsrat überträgt.

Art. 28 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.