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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten
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2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
b. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates; vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen für den Erlass von Verfügungen gemäss Artikel 3 Absatz 2.
c. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates.
d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
e. Sie vertritt die Movetia gegen aussen.
f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Movetia; vorbehalten bleibt Artikel 7 Buchstabe g.
g. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 9 Revisionsstelle
1Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
2Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
3Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob im Lagebericht die Angaben zur Durchführung eines der Movetia angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.
4Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
5Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
4. Abschnitt: Personal
Art. 10 Anstellungsverhältnisse
1Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG8.
2Die Movetia ist Arbeitgeberin.
3Die Personalverordnung unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.