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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten
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Art. 4 Zusammenarbeit
1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Movetia mit Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten, die Aktivitäten im Bereich Austausch und Mobilität im Sinne des vorliegenden Gesetzes durchführen oder fördern.
2Die Movetia kann im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz mit internationalen Organisationen und Vereinigungen zusammenarbeiten.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe der Movetia sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art. 6 Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
1Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus höchstens sieben fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.
2Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
3Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Drei Mitglieder wählt er auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Die Amtsdauer beträgt längstens vier Jahre. Der Bundesrat kann Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Movetia untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts6 sinngemäss anwendbar.
5Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Movetia in guten Treuen wahren.
6Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.
6 SR 220