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Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 11 Seiten

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7Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 7 Verwaltungsrat: Aufgaben

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

b. Er erlässt das Organisationsreglement.

c. Er trifft alle notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Movetia und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

d. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln.

e. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

g. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

h. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

i. Er sorgt für ein der Movetia angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

j. Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben.

k. Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 13.

l. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung mit den Anträgen auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

m. Er vertritt die Movetia als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 (BPG).

Art. 8 Geschäftsleitung

1Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

7 SR 172.220.1