Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
muss sich anschliessend wieder selber finanzieren. Die nach Abschluss der Migration notwendigen Ersatz- und Neuinvestitionen in Lokomotiven und Rollmaterial sollen wieder eigenwirtschaftlich finanziert werden. Die finanzielle Unterstützung durch den Bund beschränkt sich daher auf die Umrüstung bestehender und bis zum Abschluss der Migration beschaffter Fahrzeuge. Es werden nur Fahrzeuge, die in der Schweiz registriert sind, finanziell unterstützt.
Für die konkrete Umsetzung der finanziellen Förderung heisst dies:
Empfänger des Mitfinanzierungsbeitrags des Bundes sind die Fahrzeughalter.
Der Mitfinanzierungsbeitrag des Bundes erfolgt in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.
Von speziellen Massnahmen zur Sicherung eines «Nutzentransfers» wird abgesehen: Empfänger der Finanzhilfe sind die Wagenhalter welche auch namhafte Eigenmittel einbringen müssen. Der Grossteil des Nutzens im Betrieb fällt hingegen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen und nicht bei den Wagenhaltern an. Der sog. «Nutzentransfer» zwischen EVU und Wagenhaltern kann innerhalb der üblichen Marktmechanismen erfolgen. Dies kann über die Wagenmieten geschehen. Idealerweise aktualisieren die Branchenverbände die bestehenden Musterverträge, die auf den Entscheidungsgrundlagen des Bundes aufbauen.
Es werden nur eindeutig über die Immatrikulationsnummer identifizierbare Fahrzeuge finanziert. Sie müssen sich zum Stichtag 31.12.2022 im Schweizer Fahrzeugregister befunden haben, egal wo sie eingesetzt sind. Ab 2023 in Betrieb genommene Fahrzeuge müssen im sog. «DAK-ready-Zustand»58 sein.
Neu- und Ersatzbeschaffungen nach Abschluss der koordinierten Migration (Zeitpunkt voraussichtlich 2030) werden nicht mehr finanziert.
2. Die Branchenakteure tragen einen signifikanten Anteil an der Finanzierung: Die Branchenakteure
sind gefordert, einen signifikanten Teil der Investitionssumme zu übernehmen, da sie von verbesserten Produktionsbedingungen profitieren und so ihren Anteil auch für die Amortisation der DAK einsetzen können. Die finanzielle Unterstützung durch den Bund hat das Ziel, die Amortisationsdauer der Investition zu verkürzen und so die Akzeptanz für die Notwendigkeit der Migration zur DAK bei den Akteuren zu steigern.
Für die konkrete Umsetzung der finanziellen Förderung folgt aus diesem Grundsatz:
Der Bund finanziert einen Anteil, der ca. 30% der Investitionen pro Fahrzeug entspricht.
Auf dieser Basis wird die Finanzhilfe in Form eines Pauschalbetrags pro Wagen und Lokomotive definiert. Das entspricht nach den bisherigen Abschätzungen für den vollen Fördersatz ca. 10'000 Franken pro Wagen und ca. 75'000 Franken pro Lokomotive. Die definitiven Beträge werden in den Ausführungsbestimmungen (GüTV) festgelegt werden.
3. Die Migration soll auch für eine Optimierung des Fahrzeugparks genutzt werden: Der Bund erwar-
tet bei einer Mitfinanzierung einen Optimierungsschub (Reduktion und Erneuerung des Wagenparks, Erhöhung der Laufleistungen der Wagen, schnellere Umläufe etc.). Die Förderung soll daher nach dem Alter der Wagen abgestuft erfolgen.
Für die konkrete Umsetzung der finanziellen Förderung heisst dies, dass der Bund den Betrag der Mitfinanzierung für Fahrzeuge nach dem Alter der Fahrzeuge differenziert. Hierbei wird zwischen Lokomotiven und Wagen unterschieden. Es sind folgende Abstufungen vorgesehen:
Voller Förderbetrag für Neuwagen, die ab 2023 bis Ende Migration (voraussichtlich 2030) mit DAK-ready-Ausbau in Betrieb gesetzt werden, für Wagen der Baujahre 2010 bis 2022, für Lokomotiven, die nach Ende der Migration mindestens noch 5 Jahre im Einsatz sind, sowie für Neufahrzeuge mit DAK, die nachweislich in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge der Baujahre 1995 - 2009 ersetzen;
Halbierter Fördersatz für Wagen der Baujahre 1995 bis 2009;
Keine Förderung erhalten: Wagen mit Baujahr vor 1995; Lokomotiven, die nach Ende der Migration weniger als 5 Jahre im Einsatz sind; Fahrzeuge, die nach dem formellen Ende der
58 «DAK-ready» heisst, dass ein Zug-/Federpaket zur mittigen Kraftableitung installiert ist, an dem ohne weitere Umbaumassnahmen die Schraubenkupplung durch die DAK einfach ersetzt werden kann. 46/97 BAV-D-CC8A3401/803