Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Migration beschafft werden; sowie bestehende Fahrzeuge, die aktuell nicht in der Schweiz immatrikuliert sind und erst ab 2023 in der Schweiz immatrikuliert werden.

Finanzieller Umfang und formeller Rahmen für die Umsetzung

Die Mitfinanzierung erfolgt über Zusicherungsverfügungen an die Halter der Fahrzeuge. Die Finanzierung der Umrüstungen wird in den Verfügungen wagenscharf festgehalten. Die Zahl der Auflagen soll sehr gering gehalten werden, indem sie sich allein auf die Pflicht zur Umrüstung und den Einbau der definierten Komponenten beziehen. Nur bei Lokomotiven wird eine Mindestbetriebsdauer der DAK verlangt, ansonsten besteht eine Rückerstattungspflicht.

Die für die finanzielle Förderung durch den Bund erforderlichen Mittel werden mit einem Verpflichtungskredit bereitgestellt, der mit dieser Vorlage mit Bundesbeschluss verabschiedet werden soll und die Fördersumme für das Gesamtprogramm der Migration zur DAK umfassen soll. Insgesamt ergibt sich eine Fördersumme von ca. 180 Millionen Franken für den Bund. Bei einer Migrationsdauer von sechs Jahren fallen pro Jahr durchschnittlich 30 Millionen Schweizer Franken an. Die Fördersumme verteilt sich wie folgt:

in Fr. in Mio. Fr.

Anzahl Fördersatz Förderbeitrag Wagen Baujahr 1995-2009 7’000 5’00035

Wagen Baujahr 2010+ 10’600 10'000106

Förderbeitrag Wagen141

Lokomotiven 520 75'00039

Förderbeitrag insgesamt180

Tabelle 3

Der Bundesrat bestimmt Beginn und Ende des Programms und beantragt die jährlich erforderlichen Mittel im Rahmen der Voranschlagsprozesse. Es wird davon ausgegangen, dass die Umrüstung innerhalb von sechs Jahren erfolgt. Die Festlegung von Start und Ende der Migration erfolgen in Abstimmung und Abhängigkeit zu den Entscheidungen zur DAK auf europäischer Ebene. Bei einer zeitlichen Verschiebung oder Verzögerungen bei der Migration entweder auf europäischer Ebene oder bei der nationalen Umsetzung soll es in der Kompetenz des Bundesrats sein, Start und Ende der Migration, die damit verbundene Gültigkeit der Zusicherungsverfügungen sowie die Stichtage zu den Baujahren der Wagen anzupassen.

Der Bundesrat erhält auch die Kompetenz, die beschriebenen Fördergrundsätze alternativ an die Finanzierungsbestimmungen der EU bzw. der anderen europäischen Länder anzupassen, sofern diese bis zur Verabschiedung der Botschaft an das Parlament bzw. zur Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen nicht bekannt sind und gravierend von den hier vorgestellten Grundsätzen abweichen. Sollte dies Auswirkungen auf das Gesamtfördervolumen für die Migration der DAK haben, wird eine entsprechende Anpassung des Bundesbeschlusses über den Verpflichtungskredit dem Parlament im Rahmen der ordentlichen Voranschlagsverfahren unterbreitet werden.

Finanzierung weiterer Migrationskosten

Ausser für die technische Umrüstung des Fahrzeugparks fallen für die flächendeckende Migration zur DAK weitere Investitionen an. Die finanziell zu unterstützenden Investitionen werden folgendermassen abgegrenzt:

 Die Finanzierung der Migration von Fahrzeugen der Infrastrukturbetreiberinnen erfolgen über die Leistungsvereinbarungen des BAV mit den Infrastrukturbetreiberinnen gemäss Art. 51

47/97 BAV-D-CC8A3401/803