Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 14 Seiten
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Abs. 2 Bst. d : ETH-Rat und scienceindustries haben Vorbehalte gegenüber der Vorgabe, dass die geförderten Institutionen Eigenleistungen erbringen müssen. ETH-Rat und scienceindustries meinen, dass es bei fast keinen europäischen Fördermassnahmen eine solche Vorgabe gibt.
Innosuisse begrüsst die in Absatz 2 vorgesehenen Verwendungszwecke für die Fondsentnahmen grundsätzlich. Allerdings erschliesst sich Innosuisse die Notwendigkeit einer neuen gesetzlichen Grundlage (Art. 4 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. bbis FIFG) nicht ohne weiteres, zumal die Förderung der Forschungs- und Innovationsexzellenz der Schweiz im internationalen Vergleich für sie – und wohl auch für den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) – ohnehin Ziel ihrer gesamten, im Wettbewerbsprinzip betriebenen Förderaktivität ist. Aus Sicht von Innosuisse verfügt der Bund über die nötigen Gesetzesgrundlagen, um die internationale Forschungs- und Innovationsexzellenz zu fördern. Wichtiger als die Schaffung neuer Fördermöglichkeiten scheint Innosuisse eine kohärente, hinreichend alimentierte, aufeinander abgestimmte, nationale und internationale Förderpolitik zugunsten der Schweizer Forschungs- und Innovationsakteure. Innosuisse hält fest, dass Planungssicherheit und Kontinuität in der nationalen und internationalen Förderung für alle Beteiligten Grundvoraussetzungen dafür sind, dass die schweizerische Forschungs- und Innovationsexzellenz erhalten und gestärkt werden kann.
Abs. 3: VD, SGG, PHVS und HKBB stellen den Mehrwert von neuen Forschungsevaluationssystemen in Frage und halten es für besser, diese Aufgaben den bestehenden, kompetenten und bewährten Strukturen – insbesondere dem SNF und Innosuisse – zu übertragen. Auch NW rät davon ab, neue zusätzliche Expertenpanels einzuberufen. SGB ist der Ansicht, dass bei der Erarbeitung und Festlegung der Fördermassnahmen (Prioritätenordnung, Evaluation) die BFI-Akteure frühzeitig und eng einbezogen werden müssen. ETH-Rat, scienceindustries, Innosuisse und PHVS begrüssen, dass die Forschungsorgane vor der Verabschiedung der Prioritätenordnung angehört werden. ETH-Rat und SGG gehen davon aus, dass sich der Begriff «Forschungsorgane» auf das FIFG bezieht. SPS möchte, dass die BFI-Akteure angehört werden.
Für GE ist es wichtig, dass SNF, Innosuisse, Akademien und die Forschungsinstitutionen des Hochschulbereichs vertreten durch swissuniversitites und den ETH-Rat früh einbezogen werden.
SNF schlägt eine Anpassung vor: «Die betroffenen Forschungs- und BFI-Institutionen sind vor der Verabschiedung der Prioritätenordnung anzuhören». swissfaculty schlägt vor: «Die Forschungsorgane sowie die Verbände und Organisationen im Hochschulbereich».
SWR empfiehlt in Artikel 4 zu präzisieren, unter welchen Umständen eine Prioritätenordnung vorgenommen werden soll und ob Absatz 2 bereits eine Priorisierung darstellt. Zudem empfiehlt SWR, die Rolle der an diesem Prozess beteiligten Expertengruppe zu klären.
Für TG und UZH ist der Begriff «Forschungsorgane» zu offen und sollte präzisiert werden (Forschungsorgane gemäss Art. 4 FIFG). Aus Sicht TG ist der Einbezug der Schweizerischen Hochschulkonferenz als wesentliches Koordinationsgremium von Bund und Kantonen in diesem Bereich von grösser Bedeutung. TG regt an, dass explizit festzuhalten.
Artikel 9 Auflösung des Horizon-Fonds
VD und GE sind der Meinung, dass die Restmittel nach Auflösung des Fonds nicht in die Bundeskasse zurückfliessen, sondern weiterhin dem Forschungsbereich zur Verfügung stehen sollten. Alternativ schlägt VD vor, dass eine Verlängerung der Laufzeit des Fonds geprüft wird. VD stellt fest, dass zwar die Projekte, die während der Laufdauer des Gesetzes genehmigt wurden auch finanziert werden sollen. Damit muss gemäss VD sichergestellt werden, dass man auch am Ende der Programmdauer noch an Ausschreibungen teilnehmen kann (nicht beim Bsp. «Green Deal Call» aus Horizon 2020).
swissfaculty beantragt, dass das Parlament über die Auflösung entscheiden soll.
Artikel 10 Änderung eines anderen Erlasses
VD erachtet als problematisch, dass mit der Anpassung des FIFG ein Kriterium zur Bewertung der Forschung eingebracht wird («dass die begünstigten Hochschulforschungsstätten im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen und die Vorhaben und Programme langfristig sichern»). Gemäss VD sind die Interessen der internationalen