Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 14 Seiten

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5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Horizon-Fonds

VD stellt fest, dass im erläuternden Bericht gesagt wird, dass allfällige Kreditreste im Horizon-Fonds verbleiben. Für VD stellt sich jedoch die Frage, welchen Wert diese Garantie vor dem Hintergrund des Jährlichkeitsprinzips und der Budgetprozesse des Bundes hat. Nach Ansicht von VD und FR sollte gewährleistet werden können, dass alle Mittel auch tatsächlich für die Forschung eingesetzt werden, auch wenn die Verwendung in den Forschungsprojekten zeitlich verschoben erfolgt. Für VD sollte die Auszahlung der gemäss den im Bundesbeschluss zum Horizon-Paket 2021-2027 vorgesehenen jährlichen Beiträge unabhängig vom Fondssaldo gewährleistet sein. Für VD, SG und FR muss sichergestellt sein, dass die für den Horizon-Fonds bereitgestellten Mittel unabhängig von den Beiträgen der BFI-Botschaft 2025-2028 betrachtet werden. SG (so auch PHVS) beantragt, dies im Gesetz explizit festzuhalten.

SNF regt an, die Bindung an die bewährten Grundsätze der Forschungsförderung gemäss FIFG explizit festzuhalten. Vorschlag SNF für Abs. 2: «Die Förderung erfolgt nach den Prinzipien des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes hiervon nicht ausdrücklich abweichen».

Artikel 2 Zweck

Für Innosuisse wäre es noch nachhaltiger, wenn auch die für Übergangsmassnahmen veranschlagten Mittel sogleich im Umfang der bereits eingegangenen Verpflichtungen dem Fonds zugewiesen werden könnten, da letzterer gemäss Artikel 7 auch diese Verpflichtungen zu übernehmen hat. Innosuisse ist der Meinung, dass damit die entsprechenden Förderversprechen nachhaltig gesichert und der Handlungsspielraum in diesem wichtigen Aufgabenbereich in den kommenden Jahren massgeblich erhöht werden könnte.

SWR empfiehlt, in Artikel 2 zu erwähnen, dass das primäre Ziel weiterhin die Vollassoziierung der Schweiz am Horizon-Paket bleibt und der Horizon-Fonds ein sekundäres Ziel ist (die Finanzierung der erwähnten Massnahmen sicherzustellen, solange keine Vollassoziierung besteht).

Für UZH ist hier (und bei Art. 3 Abs. 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 2) nicht klar geregelt, was im Fall einer Teilassoziierung passiert. Für UZH ist es sinnvoll, wenn präzisiert wird, dass mit «Assoziierung» eine Vollassoziierung gemeint ist.

CH++ und SGDA möchten folgende Ergänzung einfügen: «...bestehend aus den Programmen Horizon Europe, Euratom, Digital Europe, ITER und dem Programm «Kreatives Europa 2021-2027».

swissfaculty beantragt einen neuen Absatz: «Der Horizon-Fonds wird für den genannten Zweck auch nach 2027 fortgeführt, wenn in der Zwischenzeit keine anderweitige Regelung zur Assoziierung der Schweiz im Rahmen der EU-Forschungsförderung vorliegt».

Artikel 3 Fondsrechnung

Abs. 2 Bst. a: TG möchte festhalten, dass diese zweckgebundenen Mittel unabhängig von der BFI-Botschaft 2025-2028 zu sehen sind. Für TG darf der Fonds keine negativen Auswirkungen auf die Budgets anderer BFI-Bereiche haben, insbesondere nicht auf die Grundfinanzierung kantonaler Universitäten und Fachhochschulen.

Artikel 4 Entnahmen

SNF begrüsst, dass ein klarer Massnahmenrahmen (Art. 4 Abs. 2 und 3) geschaffen wird.

Abs. 2 Bst. a: SPS möchte neben der projektweisen Beteiligung (Bst. a), dass die Mittel des Fonds prioritär zur Finanzierung kollaborativer Forschungsinstitutionen verwendet werden sollen. swissfaculty beantragt dazu eine Ergänzung: «projektweise Beteiligung am Horizon-Paket 2021-2027; und weiteren Forschungspaketen der EU». swissfaculty beantragt einen neuen Buchstaben: «Vorhaben, die den Aufbau kooperativer Forschungsinstitutionen zum Ziel haben».

Abs. 2 Bst. b: swissfaculty beantragt eine Ergänzung: «... die sich an den Ausschreibungen des Horizon-Pakets 2021-2027 und weiteren Forschungspaketen der EU orientieren».