Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 14 Seiten

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Die Präzisierungs- und Anpassungsvorschläge betreffen insbesondere die Anhörung im Rahmen der Prioritätenordnung (Art. 4 Abs. 3), die Auflösung des Fonds (Art. 9) sowie die Geltungsdauer des Gesetzes (Art. 11).

4 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

Kantone

BE, GE, ZG, GL, NE, LU, SH, SG, GR, VS, SO, TI, BS, BL, TG und NW unterstützen das Anliegen eines rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung zur Unterstützung des Forschungsplatzes Schweiz. OW, SZ, UR, AR, AI und JU unterstützen die Absicht der WBK-S, die aus der Nicht-Assoziierung resultierende Nachteile für den Forschungsstandort Schweiz zu minimieren und auf nationaler Ebene die finanziellen Mittel zu sichern. VD und ZH erachten es als wesentlich, dass schnelle und angemessene Lösungen für die Blockade gefunden sowie, dass die bereits gesprochenen finanziellen Mittel für die Teilnahme an Horizon Europe dauerhaft gesichert werden. BE sieht mit der Vorlage eine Verbesserung bezüglich der Planungssicherheit der Schweizer Hochschulen im Bereich der europäischen Forschungszusammenarbeit. BE begrüsst, dass der Fonds nur so lange bestehen soll, wie sich die Schweiz nicht am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation beteiligen kann und dass er nicht zusätzliche Mittel bindet, sondern bereits gesprochene Mittel für die Schweizer Forschung sichert.

Für VD, AG, BL, ZH, GE, NE, LU, SG, AI und BE bleibt die Vollassoziierung das wichtigste Ziel. GR unterstreicht die Forderungen der beiden Standesinitiativen nach einer Vollassoziierung. Für AG ist die vorgeschlagene Fondslösung kein gleichwertiger Ersatz für die Assoziierung, weder kurz- noch langfristig.

Für SG, SH und VD kann ein Fonds die Nachteile aus der fehlenden Assoziierung nicht vollständig kompensieren. BE begrüsst die Stossrichtung, aber auch für BE können die gewichtigsten Nachteile (verunmöglichte Teilnahme an ERC-Projekten, keine Möglichkeit europäische Verbundprojekte zu leiten) aufgrund der Nicht-Assoziierung für den Forschungsstandort Schweiz durch diese Vorlage nicht behoben werden. Für SH verliert die Schweiz ohne Vollassoziierung an Horizon Europe an Anziehungskraft und schleichend an Innovationsfähigkeit und Standortattraktivität.

BE anerkennt auch die Dringlichkeit des Bundesbeschlusses. TG stellt die Dringlichkeit des Gesetzes in Frage.

FR ist sehr besorgt über den Ausschluss der Schweiz am Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe. Nach Ansicht von FR fordern die beiden Standesinitiativen die Bundesversammlung und den Bundesrat auf, die notwendigen Massnahmen für eine Vollassoziierung zu ergreifen. FR ist der Meinung, dass der vorliegende Entwurf in keiner Weise auf die Fragen einer Vollassoziierung eingeht. Gemäss FR konzentriert sich der Entwurf nur auf die finanziellen Aspekte der Unterstützung von Forschung und Innovation, diese sind zwar zweifellos unerlässlich, können aber die Verluste an Attraktivität und Ausstrahlung, die verlorenen Forschungsnetzwerke und den Verlust der besten Forscherinnen und Forscher, die der Status eines nicht assoziierten Drittlandes mit sich bringt, nicht kompensieren. Da die Verhandlungen weiterhin blockiert sind, begrüsst FR den Vorschlag der WBK-S, der sicherstellt, dass der für die Beteiligung am Horizon-Paket vorgesehene Pflichtbeitrag der Schweiz für die Förderung der Forschung und Innovation verwendet wird. FR teilt einzelne Punkte der Stellungnahme von swissuniversitites.

GE und FR möchten, dass geklärt wird, wie die Mittel für die Übergangsmassnahmen im 2023 verwaltet werden. FR regt an, dass der Entwurf optimal mit den bereits geschaffenen Instrumenten zur Abfederung der negativen Auswirkungen der Nicht-Assoziierung koordiniert werden muss. Auch für GE sollte der Horizon-Fonds Modalitäten zur Unterstützung von Projekten anbieten, die von Schweizer Hochschulen im Rahmen anderer Partnerschaften oder Netzwerke, wie Allianzen von europäischen und aussereuropäischen Universitäten (UK, USA, Asien usw.), initiiert und entwickelt werden.

Für NW muss sichergestellt werden, dass alle Mittel tatsächlich für die Forschung eingesetzt werden können, auch wenn sich ihre Verwendung zeitlich verschiebt. Für GE, NW und VD darf der Fonds keine