Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 12 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Art. 3 Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind.
Damit eine solche Bestimmung vollzugstauglich und für die kantonalen Arbeitsinspektorate als Kontrollbehörden praktikabel ist, braucht es objektive Kriterien. Als massgeblicher Zeitpunkt für die Firmengründung gilt der Eintrag in das Handelsregister; die fünf Jahre laufen ab diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf dieser Frist fällt die Ausnahme vom Geltungsbereich automatisch dahin. Berücksichtigt werden nur echte Neugründungen. Eine Geschäftsaufgabe unmittelbar gefolgt von der Gründung eines identischen Betriebs zwecks Optimierung der Rahmenbedingungen würde nicht darunterfallen.
Unter die Ausnahme sollen weiter nur diejenigen Arbeitnehmenden von neu gegründeten Betrieben fallen, welche aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind. Dabei reicht es nicht, dass der Betrieb solche Modelle bloss vorsieht. Die betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen müssen solche Beteiligungsansprüche als Gegenleistung für die geleistete Arbeit auch tatsächlich erhalten haben, damit das Arbeitsgesetz auf sie keine Anwendung findet. Die Art der Mitarbeiterbeteiligung ist nicht eingeschränkt. Es gibt eine ganze Reihe von möglichen Modellvarianten solcher Beteiligungen von Mitarbeitenden am Unternehmenserfolg (Employee Stock Option Plans). Dabei handelt es sich entweder um echte Beteiligungsmodelle, bei denen die Mitarbeitenden die Möglichkeit haben, Aktien oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben, oder um sogenannte unechte Beteiligungsmodelle, bei denen es beispielsweise um die Ausgabe von fiktiven Aktien geht, deren reale Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und bei denen es sich aus Sicht des Steuerrechts beispielsweise nur um Anwartschaften handelt. Die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen also im Besitz von solchen Wertpapieren sein.
Damit die Vollzugsbehörden rasch feststellen können, auf wen das Arbeitsgesetz Anwendung findet und auf wen nicht, ist vorgesehen, in Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach von neu gegründeten Betrieben die Herausgabe von Namenslisten derjenigen Mitarbeitenden, die von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen profitieren, verlangt werden kann.
Art. 3a Vorschriften über den Gesundheitsschutz
Es gibt verschiedene vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommene Betriebe und Arbeitnehmergruppen, auf welche die Vorschriften über den Gesundheitsschutz gemäss Artikel 6 (allgemeine Pflichten, inklusive Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz), Artikel 35 (Gesundheitsschutz bei Mutterschaft, inklusive Mutterschutzverordnung) und Artikel 36a (andere Gruppen von Arbeitnehmern) dennoch