Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 12 Seiten
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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Revision sieht keine zusätzlichen Bundesausgaben vor.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Revision sieht keine neuen Bundeskompetenzen vor.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Revision sieht keine zusätzlichen Bundesausgaben vor.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es findet keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen statt.
6.8 Datenschutz
Gemäss Artikel 46 ArG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zur Verfügung zu halten. Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen einer strikten Schweigepflicht gemäss Artikel 44 ArG.
Gestützt auf die neue Bestimmung sollten die kantonalen Behörden deshalb befugt werden, von neu gegründeten Betrieben die Herausgabe von Namenslisten derjenigen Mitarbeitenden zu verlangen, welche von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen profitieren. Das erfordert eine entsprechende Anpassung von Artikel 73 (Verzeichnisse und andere Unterlagen) der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz.