Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 12 Seiten

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ohnehin nicht unter die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes fallen, weil sie als höhere leitende Angestellte gälten, und seien von der Arbeitszeiterfassung befreit. Dass das Arbeitsgesetz jetzt aber auch für Angestellte von Start-ups, die keine leitende, einflussreiche Funktion hätten, ausser Kraft gesetzt werden soll, ist nach Überzeugung der Minderheit ein Totalangriff auf die Arbeitsschutzgesetzgebung. Für diejenigen Arbeitnehmenden, die keine Entscheidungskompetenzen haben, könnten Mitarbeiterbeteiligungen somit eine Abschwächung der Lohngarantien zur Folge haben. Weiter sehe das Arbeitsgesetz nach grossen Belastungsspitzen für die Mitarbeitenden gerade deshalb eine zeitnahe Kompensation vor, weil nach den Erkenntnissen der Arbeitsmedizin der menschliche Körper auf regelmässige Ruhepausen angewiesen sei. Vier Wochen Ferien Ende Jahr brächten in diesem Sinn nicht viel. Schon das Obligationenrecht (OR)3 halte in Artikel 328 explizit fest, der Arbeitgeber habe auf die Gesundheit des Arbeitnehmers «gebührend Rücksicht zu nehmen» sowie die «zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» notwendigen Massnahmen zu treffen. Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers werde im Arbeitsgesetz ausdrücklich bekräftigt, würde jedoch durch den vorliegenden Vorentwurf ausser Kraft gesetzt.

Die Minderheit von Nationalrat Thomas Aeschi ist zwar mit der Stossrichtung der Vorlage gemäss Antrag der Mehrheit grundsätzlich einverstanden, umschreibt aber die vom Arbeitsgesetz auszunehmende Arbeitnehmergruppe anhand anderer Kriterien: Ihr zufolge soll sich die Ausnahme auf bestimmte Mitarbeitende von Dienstleistungsunternehmen in den ersten fünf Geschäftsjahren seit Unternehmensgründung beschränken, und sie verzichtet auf das Kriterium der Erfolgsbeteiligung am Unternehmen. Die Zielgruppe wird anhand mehrerer Bedingungen eingegrenzt, die für eine Nichtunterstellung unter das Arbeitsgesetz zu erfüllen sind: Die Arbeitnehmenden müssen eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder Fachspezialistinnen und -spezialisten sein, sie müssen entweder ein Bruttojahreseinkommen von 120 000 Franken erzielen oder über einen höheren Bildungsabschluss verfügen, bei ihrer Arbeit über eine grosse zeitliche und inhaltliche Autonomie verfügen und der Nichtanwendbarkeit des Gesetzes schriftlich zugestimmt haben. Mit diesen Kriterien lehnt sich diese Minderheit eng an den Wortlaut des jüngsten Antrags der WAK-S zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.414 (Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle) an; sie fügt nur als zusätzliche Bedingung die zeitliche Dimension («in den ersten fünf Geschäftsjahren») hinzu und präzisiert die Branchen nicht näher, sondern spricht alle neu gegründeten Dienstleistungsbetriebe an.

Die Minderheit von Nationalrat Olivier Feller schliesslich will darauf verzichten, die neu vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommene Arbeitnehmerkategorie in Bezug auf den Gesundheitsschutz dem Gesetz unterstellt zu belassen.

3 SR 220