Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 12 Seiten
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zeitig die administrativen Auflagen reduziert, was wiederum der Attraktivität des Standorts Schweiz zugutekomme.
Laut Vorentwurf soll die Ausnahme vom Geltungsbereich des ArG nur für Arbeitnehmende in neu gegründeten Firmen gelten, die auf eine bestimmte Weise bezahlt werden, solche nämlich, die mittels Mitarbeiterbeteiligungen finanziell am Unternehmen beteiligt sind. Zwar wäre es denkbar, dass zumindest ein Teil dieser Kategorie von Arbeitnehmenden dem ArG ohnehin nicht unterstellt ist, weil sie unter Artikel 3 Buchstabe d ArG fallen könnten, der Personen mit höherer leitender Tätigkeit vom Geltungsbereich ausnimmt. Allerdings gälte diese Nichtunterstellung auch für die Mitarbeitenden eines Jungunternehmens nur dann, wenn z. B. drei, vier im gleichen Umfang beteiligte Personen die Entscheidungen gleichwertig fällen. Mit anderen Worten: Das Kriterium ist die Entscheidungsmacht für das gesamte Unternehmen. Sind die Kompetenzbereiche und die Einflussmöglichkeiten sehr unterschiedlich, lässt sich die genannte Bestimmung für die Begründung einer Ausnahme nicht mehr hinzuziehen.
Für den Begriff «Start-ups» findet sich im geltenden Recht keine Definition. Man könnte sich zwar von anderen Ländern inspirieren lassen, die diesbezüglich spezifische Gesetzgebungen erarbeitet haben, die Kommission denkt aber in erster Linie an Firmen in den ersten fünf Betriebsjahren. Sie hat in ihrem Text deshalb den Begriff «Start-up» aus der parlamentarischen Initiative ersetzt durch die Wendung «Betrieb in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung». Wenn eine solche Firma ihre Mitarbeitenden finanziell beteiligt, fördert dies deren Verantwortungsgefühl gegenüber der Firma und das unternehmerische Denken. Sie werden damit zu Mitunternehmerinnen und Mitunternehmern, die, weil sie eben an der Firma beteiligt sind, bereit sind, einen Mehreinsatz zu leisten.
Wichtig ist der Kommissionsmehrheit nicht zuletzt der Hinweis, dass die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz auch für diejenigen Personengruppen, die in Artikel 3 ArG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, weiterhin gelten sollen. Damit bleibt auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehen, unabhängig davon, ob seine Mitarbeitenden dem Arbeitsgesetz unterstellt sind oder nicht. Daran soll nicht gerüttelt werden.
2.1.2 Minderheitsanträge
Die von Nationalrätin Samira Marti angeführte Minderheit lehnt die Vorlage dezidiert ab und beantragt, nicht darauf einzutreten. Sie erachtet eine Gesetzesänderung gegen den Willen der Sozialpartner als nicht zielführend und verweist auf die Verordnungslösung, die die Sozialpartner dem Bundesrat im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative 16.414 zur Genehmigung unterbreitet haben. Dieser Vorschlag könnte ihres Erachtens als Vorbild für die Umsetzung des Anliegens der vorliegenden Initiative dienen. Die Minderheit wehrt sich auch grundsätzlich gegen das Ansinnen, finanziell an ihrer Firma beteiligte Mitarbeitende neu gegründeter Unternehmen vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes auszunehmen. Mitarbeitende, die in einer Art und Weise an einem neu gegründeten Unternehmen mitbeteiligt sind, dass sie dessen Entscheide mittragen und mitgestalten können, würden ja