Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 12 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

Grundsätzlich ist das Arbeitsgesetz auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar (Art. 1 Abs. 1 ArG). Die Arten von Betrieben, die von diesem Geltungsbereich ausgenommen sind, werden in Artikel 2 ArG genannt (Ausnahmen vom betrieblichen Anwendungsbereich), während Artikel 3 die Arbeitnehmenden auflistet, auf welche das Arbeitsgesetz keine Anwendung findet (Ausnahmen vom persönlichen Anwendungsbereich). Die vorliegende Revision sieht nun die Ausnahme einer weiteren Personengruppe vom persönlichen Geltungsbereich in Artikel 3 ArG vor. Ziel dieses Ausschlusses vom Arbeitsgesetz ist es, bestimmte Arbeitnehmende insbesondere von den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen auszunehmen, damit es mehr Flexibilität für den Einsatz dieser Arbeitskräfte gibt.

Der Begriff «Start-up», der im Text der parlamentarischen Initiative steht, ist kein juristisch präziser Begriff, d. h. es gibt dafür keine Legaldefinition4. Wenig hilfreich für das vorliegende Revisionsprojekt wäre auch eine Definition, bei welcher sich erst im Nachhinein (ex post) feststellen liesse, ob die entsprechenden Bedingungen erfüllt waren (wie beispielsweise bei sogenannten Gazellen ein durchschnittliches Wachstum der Mitarbeitendenzahlen oder des Umsatzes von mehr als 20 Prozent über drei Jahre). Aus diesem Grund wurde der Begriff im vorliegenden Vorentwurf ersetzt durch die Umschreibung «Betriebe in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung».

Als weitere Bedingung nennt die Initiative die Mitarbeiterbeteiligung mittels eines «Employee Stock Option Plan». Dieser Begriff wurde im Vorentwurf umschrieben mit dem Vorliegen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells, bei dem die betroffenen Arbeitnehmenden unmittelbar am Unternehmenserfolg beteiligt sind. Ziel ist es, Mitarbeitenden, die auch finanziell Mitbeteiligte sind, während der Startphase eines Unternehmens für die Organisation ihrer Arbeitszeiten die gleichen Freiheiten zu geben wie den Selbstständigerwerbenden und somit vergleichbare Situationen gleich zu behandeln.

4 «Rasch wachsende Jungunternehmen in der Schweiz», Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017 in Erfüllung des Postulates 13.4237 Derder vom 12. Dezember 2013, S. 15: «Eine genaue Definition bzw. Abgrenzung ist notwendig, wenn eine gesetzliche Grundlage dies erfordert. Eine solche Definition ist jeweils in Funktion des gesetzlichen Zweckes vorzunehmen. Ohne dieses Erfordernis sieht der Bundesrat keinen Anlass für eine juristisch präzise Definition.»