Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 12 Seiten
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ausgenommene Arbeitnehmerkategorie bezüglich Gesundheitsschutz weiterhin unter dem Gesetz zu belassen (abgelehnt mit 14 zu 11 Stimmen).
2 Ausgangslage
2.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Kommission geht davon aus, dass es sich bei etwa zehntausend Firmengründungen pro Jahr um sogenannte Start-ups handelt. Diese Firmen schaffen Arbeitsplätze und leisten mit neuen Ideen und mit Innovation einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung der Schweiz. Bisher nimmt das Arbeitsgesetz keine Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse und die Realität von Start-ups. Diese funktionieren anders als bestehende Firmen: Oft gelten keine geregelten Arbeitszeiten und es braucht besonders in der Anfangsphase ein grosses Engagement der Beteiligten, da es darum geht, im Markt Fuss zu fassen. Ziel der Kommission ist es deshalb, für Mitarbeitende solcher neu gegründeter Firmen im Arbeitsgesetz eine Ausnahme zu schaffen, die deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.
2.1.1 Antrag der Mehrheit
Mit der Inkraftsetzung von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)2 per 1. Januar 2016 wurde die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Arbeitszeiterfassung zu verzichten. Die Mehrheit der Kommission ist allerdings der Ansicht, insbesondere im Kontext von Firmenneugründungen seien diese Voraussetzungen zu restriktiv und administrativ viel zu aufwändig. Im Übrigen eigne sich die Regelung der ArGV 1 nicht für alle Branchen, denn nicht überall könnten die leitenden Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeiten zu über 50 Prozent selber festsetzen, auch nicht, wenn sie grundsätzlich grosse Befugnisse hätten und über weitreichende Autonomie verfügten. Weiter gälten nicht in allen Branchen Gesamtarbeitsverträge und auch die Lohngrenze von 120 000 Franken sei zu hoch angesetzt. Mitarbeitende von Start-ups würden beim Lohn oft bewusst Abstriche machen, seien im Gegenzug aber an der Firma beteiligt. Ihre Leistung und ihr Einsatz flössen somit in die Wertsteigerung der Firma, denn anders könne ein junges Unternehmen mangels Kapital gar nicht starten. In neu gegründeten Betrieben würden zudem häufig Menschen arbeiten, bei denen Arbeit, Freizeit und soziales Leben ohnehin nicht scharf voneinander getrennte Bereiche seien.
Vor diesem Hintergrund ist die Mehrheit der Überzeugung, gerade für die Mitarbeitenden von neu gegründeten Unternehmen, wo Eigenverantwortung und Unternehmergeist an der Tagesordnung seien, sollten die administrativen Vorschriften gelockert und sie sollten dem ArG nicht unterstellt werden. Die Vorschriften des ArG seien zu einer Zeit entstanden, als vor allem industriell gearbeitet wurde, im Kontext von Start-ups seien sie jedoch ungeeignet, deshalb seien die Arbeitsbedingungen für diese Kategorie von Mitarbeitenden den veränderten Gegebenheiten anzupassen; sie sollten mehr Freiheit erhalten. Dadurch würden für neu gegründete Firmen gleich-