Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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tigt, wovon 0.3 Mio. Franken im Rahmen einer Leistungsverrechnung innerhalb des Bundes abgerechnet werden.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Zusätzliche Personalressourcen werden nicht beantragt. Für die technische und organisatorische Umsetzung von OGD innert dreier Jahre (vgl. Art. 19 Abs. 1 EMBAG) ist zwar mit einem Aufwand von rund 10 Personenjahren zu rechnen. Für bestimmte Aufgaben kann MeteoSchweiz jedoch auf externe Dienstleistende zurückgreifen, die mit den unter 5.1.1 erwähnten Sachmittel finanziert werden.

Die Einführung von OGD geht einerseits mit einer Modernisierung der Vertriebslandschaft und andererseits mit einer Veränderung der Arbeitsinhalte bei Kundenbetreuung und Verkauf in Richtung Beratung einher. Daher ist der Schulung des Personals rechtzeitig genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Nur mit der entsprechenden Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer entfalten die meteorologischen und klimatologischen Daten die gewünschte volkswirtschaftliche Wirkung.

5.2 Regulierungsfolgenabschätzung

Mit Hilfe des Formulars Quick Check wurden bestimmte Aspekte der Regulierungsfolgen geprüft. Zweifelsohne hat die Einführung von Open Government Data Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Unternehmen und die Forschung. Im Bereich Meteorologie und Klimatologie profitieren insbesondere private Wetterdienstleister, aber auch weitere Wirtschaftsakteure, die meteorologische und klimatologische Daten als Teil der Wertschöpfungskette nutzen; die freie Verfügbarkeit von meteorologischen Daten stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit. Allerdings ist das nicht auf die vorliegende Totalrevision der MetV zurückzuführen, sondern auf die neue Bestimmung im EMBAG. Entsprechend kann auf die Ausführungen in der Botschaft zum EMBAG verwiesen werden.4

In Bezug auf die Notwendigkeit des staatlichen Handelns (Ziffer 4 des Quick Check Formular) kann festgehalten werden, dass jenes im Bereich der Meteorologie und Klimatologie in Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie festgehalten ist. Die MetV dient lediglich dessen Konkretisierung. Die Ausrichtung des sogenannten Grundangebots von MeteoSchweiz soll wie bis anhin der breiten Bevölkerung, den Behörden und der Wissenschaft dienen (vgl. hierzu die Ausführungen bei der Vorbemerkung zum 2. Abschnitt Leistungen des Grundangebots und bei den Artikeln 2 und 3 revMetV).

6 Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und internationalem Soft Law

Die Revision der MetV dient der Umsetzung der neuen Bestimmung des EMBAG und des revidierten MetG und ist mit diesen vereinbar. Ebenso wird mit der vorliegenden Revision die Vereinbarkeit mit den Anforderungen des geltenden und neuen Datenschutzrechts sichergestellt.

In Bezug auf Open Government Data gibt es auf internationaler Ebene diverse Bestrebungen zu dessen Förderung. So wurde beispielsweise am ausserordentlichen Kongress der Weltmeteorologieorganisation WMO im Jahr 2021 die Resolution 1 betreffend Unified Data Policy verabschiedet, um die Verfügbarkeit von Wetter- und Klima-

4 Botschaft vom 4. März 2022 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, BBl 2022 804, S. 106 f.