Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

die bearbeitet werden, sowie die damit verfolgten Zwecke konkret und abschliessend aufgezählt.

7. Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Messinfrastruktur

Artikel 17

Artikel 17 revMetV entspricht im Wesentlichen Artikel 25 MetV. Entsprechend kann auf die Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden. Lediglich der Titel des 7. Abschnittes wurde angepasst zwecks Konkretisierung und Abgrenzung zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d revMetV, indem von Messinfrastruktur anstatt allgemein von Infrastruktur gesprochen wird.

4 Aufgehobene Artikel

Artikel 2 Nationale Zusammenarbeit

Artikel 2 MetV hält fest, dass MeteoSchweiz bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den Verwaltungseinheiten des Bundes und mit anderen Organisationen, denen öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, sowie mit den Kantonen zusammenarbeitet.

In Form einer Kann-Bestimmung ist dies bereits in Artikel 5 Absatz 1 MetG verankert, jedoch noch weiter gefasst: Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Es kann für die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt erklären oder Beteiligungen eingehen.

Durch zahlreiche gesetzliche Spezialbestimmungen ist bereits sichergestellt, dass bei Synergien eine Zusammenarbeit innerhalb der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung erfolgt (z.B. Bevölkerungsschutzverordnung [SR 520.12], Notfallschutzverordnung [SR 732.33], Verordnung über die Koordination des Wetterdienstes [520.13]). Um sicherzustellen, dass Artikel 2 MetV nicht als Einschränkung im Verhältnis zu Artikel 5 Absatz 1 MetG verstanden wird, wird Artikel 2 aufgehoben. Der Fokus soll zwar weiterhin auf die Zusammenarbeit mit staatlichen Akteuren ausgerichtet sein. Projekte mit Privaten, die der Erfüllung der Aufgaben von MeteoSchweiz dienen, sollen aber ebenfalls möglich sein.

Artikel 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung

Gemäss Artikel 8 MetV beziehen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 24 MetV zu lesen, wonach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren für die Beratung und den Bezug der für ihre Tätigkeit notwendigen Leistungen aus dem Grundangebot die Gebühren erlassen werden.

Beide Bestimmungen werden in der revMetV nicht übernommen. Die Thematik wird im Rahmen der Bevölkerungsschutzverordnung für alle beteiligten Verwaltungseinheiten des Bundes einheitlich geregelt. 10/13