Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 13 revMetV ist identisch zu Artikel 3 MetV. Entsprechend kann auf die damaligen Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden.

Artikel 14 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem

Artikel 14 revMetV ist fast identisch zu Artikel 4 MetV, entsprechend kann weitgehend auf die damaligen Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden. Einzig Absatz 2 Buchstabe b wird konkretisiert, indem nicht nur Datenzentren erwähnt werden, sondern auch Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren.

Die Beitragsvergabe erfolgt nach standardisiertem Prozess. Dritte (zum Beispiel Hochschulen, Forschungsanstalten und Private) können ein Finanzierungsgesuch einreichen, welches formal und inhaltlich geprüft wird. Die Gesuchstellung für die Unterstützung eines Projektes folgt auf eine öffentliche Ausschreibung. Die inhaltliche Prüfung erfolgt durch einen externen wissenschaftlichen Steuerungsausschuss, welcher eine Empfehlung zur Ablehnung oder Bewilligung des Gesuchs abgibt. Bei Bewilligung des Gesuchs folgt die Ausarbeitung einer Leistungsvereinbarung.

Artikel 15 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch

Artikel 15 revMetV ist praktisch identisch mit Artikel 5 MetV, entsprechend kann weitgehend auf die damaligen Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden. Einzig Absatz 2 Buchstabe f wird leicht angepasst, indem nicht nur reine Forschungsprojekte unterstützt werden können, sondern – wie auch im Rahmen von Artikel 14 – ganz allgemein Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen.

Für die Beitragsvergaben kann auf die entsprechenden Ausführungen bei Artikel 14 revMetV verwiesen werden.

Artikel 16 Bearbeitung von Personendaten für die Erbringung von Leistungen

Bundesorgane dürfen Personendaten grundsätzlich nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz; DSG; SR 235.1). Eine solche Grundlage befindet sich beispielsweise im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010): Gemäss Artikel 57h RVOG können Bundesorgane zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Die Bearbeitung von Personendaten in diesem System soll dazu dienen, die Geschäfte zu bearbeiten, die Arbeitsabläufe zu organisieren oder den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern. Bei der zentralen Bundesverwaltung geschieht dies primär im standardisierten Geschäftsverwaltungssystem GEVER (Art. 3 Abs. 1 GEVER-Verordnung; SR 172.010.441

MeteoSchweiz setzt verschiedene Applikationen ein, um seine Leistungen den Nutzerinnen und Nutzern bereitstellen zu können. Bei der Bearbeitung von Personendaten in diesem Zusammenhang stützte man sich bisher auf den soeben erwähnten Artikel 57h RVOG. Mit Artikel 16 revMetV wird nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die den Anforderungen des Datenschutzgesetzes an die Normdichte einer Bestimmung (Konkretisierungsgrad) besser gerecht wird. Neu werden die Arten von Personendaten,