Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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Buchstabe b bezieht sich auf die Wiedergabe oder Weiterverbreitung der Warnungen. Diese ist grundsätzlich erlaubt. Es ist allerdings unerlässlich, dass die Inhalte dabei nicht verändert werden, um keine Falschinformationen in Umlauf zu bringen. Insbesondere sind die durch den Bund einheitlich verwendeten Warnstufen und Warnfarben beizubehalten.

Buchstabe c betrifft Login-Daten, die Nutzerinnen und Nutzer für den Zugang zu Leistungen des Grundangebots benötigen. Diese sind individuell an die/den jeweilige/n Nutzer/in geknüpft und dürfen demnach nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Ebenso sind die Daten gegen Missbrauch zu schützen, beispielsweise, indem sie sorgfältig aufbewahrt werden.

Buchstabe d regelt die angemessene Nutzung der Infrastruktur, die für die Zurverfügungstellung von Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt wird. Diese Infrastruktur ist zweckgemäss zu verwenden, also so, wie es für den Bezug der Leistungen notwendig ist. Gemäss Ziffer 1 ist jegliche missbräuchliche Nutzung untersagt. Dieses Verbot umfasst Nutzungsweisen, die nicht mit der Absicht erfolgen, Leistungen zu beziehen, sondern beispielsweise als Angriffe auf die Webressource geplant sind, um ihre Kapazität zur Verarbeitung von Anfragen zu überlasten und so die Verfügbarkeit der Seite zu stören. Ebenso untersagt ist gemäss Ziffer 2 eine Nutzung, die betreffend Zugriffsfrequenz übermässig und für den Bezug einer Leistung nicht sachdienlich ist, beispielsweise, wenn alle 60 Sekunden ein Abruf programmiert wird für eine Leistung, die nur alle 10 Minuten aufdatiert wird.

Artikel 5 Absatz 2 regelt die möglichen Konsequenzen bei der Verletzung der Nutzungsbedingungen. Die vorgesehenen Massnahmen sind einzelfallgerecht einzusetzen, abhängig vom Schweregrad der Verletzung und der Häufigkeit.

Vorbemerkung zum 4. Abschnitt: Gebühren und Rechnungsstellung

Die Gebühren für die Leistungen nach Artikel 3 revMetV werden, wie von Artikel 3 Absatz 5 zweiter Satz revMetG verlangt, unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips festgelegt. Grundlage hierfür bildet die ausgebaute Kosten- Leistungsrechnung gemäss den einschlägigen Bundesvorgaben (FHG, Finanzhaushaltsverordnung [FHV; SR 611.01] und entsprechende Richtlinien der EFV).

Artikel 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die subsidiäre Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung soll nach wie vor gelten, soweit die MetV keine besondere Regelung enthält. Auch diese Bestimmung wird unverändert von der MetV (Art. 10) übernommen.

Artikel 7 Gebühren nach Zeitaufwand

Sofern nicht eine der Bestimmungen zu den Gebühren gemäss den Artikeln 8 ff. rev-MetV zur Anwendung kommt, berechnet sich die Gebühr für die Leistungen von MeteoSchweiz nach Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Personal-, Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten. Die kostendeckenden Ansätze wurden anhand der im Jahr 2021/2022 überarbeiteten Kosten-Leistungsrechnung von MeteoSchweiz aktualisiert. Sie basieren wie bis anhin auf der Kostenbasis und der Anzahl geleisteter Stunden pro Jahr von MeteoSchweiz.

Artikel 8 Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen