Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten
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Artikel 8 revMetV entspricht im Wesentlichen Artikel 18 MetV und legt fest, wie sich die Gebühr beim Zugriff auf nicht öffentliche, elektronische Vertriebskanäle berechnet. Hierzu werden die Gesamtkosten von Erstellung und Pflege durch die Anzahl der erwarteten Nutzer geteilt.
Die Terminologie wurde optimiert und leicht angepasst, indem nicht mehr von Nutzung von Plattformen und Software die Rede ist, sondern vom Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen.
Während Artikel 8 revMetV die Gebühren für sogenannte Selbstbedienungsportale betrifft, bei welchen nicht genau bestimmt werden kann, wer wieviel bezieht, regelt Artikel 9 revMetV die Gebühren für Push-Kanäle, bei welchen die bezogene Datenmenge bekannt ist.
Artikel 9 Gebühren für regelmässige Übermittlungen
Für regelmässige Übermittlungen wird eine Gebühr pro separat einzurichtenden Kanal und Jahr erhoben (Abs. 1). Artikel 9 revMetV übernimmt damit die heutige Regelung von Artikel 20 Absätze 3 und 4 MetV mit ein paar sprachlichen Anpassungen und Vereinfachungen. Zudem wird der Aufwand für die Einrichtung und Pflege nach Zeitaufwand (Art. 7 revMetV) verrechnet (Abs. 2).
Artikel 10 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten
Artikel 10 revMetV übernimmt im Kern die heutige Regelung in Artikel 20 Absatz 2 MetV, mit leichter sprachlicher Anpassung. Während die Aufbereitung der Daten für eine grafische Darstellung nach Aufwand gemäss Artikel 7 revMetV erfolgt, ist der Betrieb der dafür notwendigen Infrastruktur damit noch nicht abgegolten. Dafür wird deshalb pro grafischer Darstellung der Daten eine Gebühr von 0.05 Franken pro Bild erhoben.
Artikel 11 Gebühren für internationale Daten
Artikel 11 revMetV entspricht Artikel 14 MetV und regelt die Gebühren beim Vertrieb von Daten internationaler Organisationen und ausländischer Wetterdienste durch MeteoSchweiz. Da bei diesen die Datenhoheit nicht bei MeteoSchweiz liegt, fallen sie nicht unter Artikel 10 Absatz 1 EMBAG (OGD). Das in Artikel 11 Buchstabe c revMetV erwähnte ECOMET-Abkommen wird mit der im 2023/2024 geplanten Integration von ECOMET in die Organisation EUMETNET obsolet. Sobald die Referenzen auf die neuen Rechtsgrundlagen bekannt sind, werden sie in der revMetV entsprechend nachgeführt.
Artikel 12 Rechnungsstellung
Wie bis anhin erfolgt die Rechnungsstellung grundsätzlich nach Erbringung der Leistungen. Bereits heute besteht eine Regelung betreffend Rechnungsstellung im Voraus (Art. 22 MetV). Diese ist beschränkt auf Abonnemente. Die Praxis hat den Bedarf nach weiteren Fällen mit Vorauszahlungspflicht aufgezeigt, welche neu verankert werden sollen: Einerseits bei Nutzerinnen und Nutzer, die vergangene Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt haben und anderseits bei Nutzerinnen und Nutzer, die ihren Sitz (bei juristischen Personen) oder Wohnsitz (bei natürlichen Personen) im Ausland haben.