Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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2.2 Terminologie

Beim Bezug von Leistungen des Grundangebots wird zwischen zwei Bezugsarten unterschieden: Entweder werden die Leistungen so bereitgestellt, dass Nutzerinnen und Nutzer von sich aus darauf zugreifen können (pull, in Selbstbedienung) oder sie werden spezifisch an Nutzerinnen und Nutzer geliefert (push, von MeteoSchweiz ausgeführt). Für die erste Variante wird jeweils der Begriff ‘Bereitstellung’ verwendet, für die zweite der Begriff ‘Lieferung’.

2.3 Abgrenzung zum Flugwetter

Gemäss Artikel 1 Buchstabe d MetG stellt der Bund meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet sicher. Die Bestimmungen über die Leistungen dieses sogenannten Flugwetterdienstes als Teil der Flugsicherung sowie der Finanzierungsmechanismus befinden sich im Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0), in der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) sowie in der Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst (SR 748.132.13). Entsprechend beziehen sich die Bestimmungen der MetV/revMetV nicht auf das Flugwetter (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 6 revMetG: «Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.»).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress wird ergänzt mit dem Verweis auf Artikel 3 Absatz 5 revMetG, welcher dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, die Erhebung von Gebühren zu regeln.

Artikel 1

Artikel 1 der revidierten MetV (nachfolgend: revMetV) hält in Ausführung von Artikel 2 Absatz 1 MetG fest, dass MeteoSchweiz das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist. Die Bestimmung entspricht Artikel 1 der aktuellen MetV (nachfolgend: MetV).

Vorbemerkung zum 2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 MetG soll der Bundesrat im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 MetG ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen festlegen. Artikel 3 Abs. 3 revMetG verlangt, dass gewisse Leistungen ohne Entgelt zu erbringen sind. Für bestimmte weitere Leistungen obliegt es gemäss Artikel 3 Absätze 4 und 5 revMetG dem Bundesrat, allfällige Gebühren festzulegen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage wird das Grundangebot in zwei Bestimmungen definiert; einerseits in der Bestimmung zum unentgeltlichen und anderseits in der Bestimmung zum gebührenpflichtigen Grundangebot. Während die Bereitstellung von Daten im Kontext OGD, die Leistungen für die Allgemeinheit und solche im Bereich des Warnwesens unentgeltlich erbracht werden sollen, rechtfertigen sich Gebühren bei Leistungen an spezifische Nutzerinnen und Nutzer.

Abgesehen von der Einführung von OGD wird die Ausrichtung des Grundangebots von MeteoSchweiz durch die vorliegende Revision nicht verändert; das Grundangebot 3/13