Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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und dessen Zielgruppen werden aber spezifischer beschrieben und übersichtlicher dargestellt.

Die Leistungen des Grundangebots in Ausführung des Artikels 3 MetG sind abzugrenzen von Tätigkeiten, die MeteoSchweiz zur Erfüllung seiner Aufgaben in allfälligen Zusammenarbeitsprojekten vornimmt (Art. 5 MetG). Auch aus solchen Projekten können Mehrerträge erwirtschaftet werden (sogenannte Drittmittel; vgl. Art. 30a Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG; SR 611.0); dabei handelt es sich aber nicht um Gebühreneinnahmen im Sinne des MetG und der MetV/revMetV.

Artikel 2 Unentgeltliches Grundangebot

Artikel 2 revMetV widmet sich dem unentgeltlichen, respektive gebührenbefreiten Grundangebot. Er konkretisiert einerseits Artikel 3 Absatz 3 revMetG, welcher bereits gewisse unentgeltlichen Leistungen vorschreibt. Anderseits werden weitere, aus dem Warnwesen stammende Tätigkeiten als unentgeltliche Leistungen definiert.

Artikel 2 Buchstabe a übernimmt im Wesentlichen die Forderung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a revMetG.

Artikel 2 Buchstabe b übernimmt im Wesentlichen die Vorgabe von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b revMetG und konkretisiert, dass diese unentgeltliche Informationsverbreitung auf allgemein zugänglichen Vertriebskanälen erfolgen soll. Da sich die Unentgeltlichkeit dieser Leistungen dadurch rechtfertigt, dass die Informationen von hohem Allgemeininteresse sind, soll sichergestellt werden, dass sie auch allen zugänglich sind. Die heutigen primären Vertriebskanäle für diese Informationen sind die MeteoSchweiz Webseite und die MeteoSchweiz App. Weitere Informationen für die Allgemeinheit werden z.B. aber auch auf Vertriebskanälen verbreitet, die in Zusammenarbeit mit anderen Stellen betrieben werden (NCCS-Portal, Naturgefahrenportal etc.).

Gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b revMetG soll MeteoSchweiz Wetter- und Klimainformationen verbreiten im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung. Innerhalb dieser Vorgaben entscheidet MeteoSchweiz selbst über den Inhalt dieses Informationsangebots.

Artikel 2 Buchstabe c sieht vor, dass die Bereitstellung oder die Lieferung von Warnungen an Behörden (z.B. Kantone) und deren Erläuterungen wie bis anhin unentgeltlich erfolgen soll. Im Gegensatz zu den Warnungen für die Allgemeinheit im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe b revMetV, die auf einheitlichen Vertriebskanälen zur Verfügung gestellt werden, werden Warnungen an Behörden spezifisch für diese aufbereitet und an diese verschickt oder auf Plattformen bereitgestellt und erläutert, die nur dieser bestimmten Benutzergruppe offenstehen.

Artikel 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot

Artikel 3 revMetV regelt das gebührenpflichtige Grundangebot in Ausführung des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 revMetG.

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 stellt MeteoSchweiz aufgrund spezialgesetzlicher Aufträge gegen Gebühr Daten bereit und erbringt Dienstleistungen. Als Beispiel können die Leistungen im Rahmen der Notfallschutzverordnung genannt werden. Sofern ein ande-