Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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nutzung der Daten möglich ist. Dennoch wird es wahrscheinlich Fälle geben, in welchen gewisse Nutzerinnen und Nutzer einen Datenbezug mit erhöhten Anforderungen wünschen. Werden Daten beispielsweise in einem kommerziellen Unternehmen so eingesetzt, dass ein Unterbruch zu grösseren betrieblichen Schwierigkeiten führen würde, so können diese Anforderungen an eine hohe Verfügbarkeit voraussichtlich nicht mit der OGD-Standardlösung gedeckt werden. Hierfür soll MeteoSchweiz entsprechend den Ausführungen der Botschaft des EMBAG eine Gebühr verlangen können.2

Buchstabe d soll jedoch nicht als Grundlage dienen, um auf diverse einzelne Spezialwünsche betreffend Servicegrad einzugehen. Es wird vielmehr bei vorhandenem Bedarf ein fixer, erhöhter Servicelevel angeboten, der dann von allfälligen Interessenten in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots

Artikel 4 Absatz 1: Gebührenpflichtige Leistungen und nicht öffentlich zugängliche Leistungen dürfen nur mit Ermächtigung von MeteoSchweiz genutzt werden. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Artikel 7 Absatz 1 MetV, mit der Ergänzung, dass die Ermächtigung auch für unentgeltliche Leistungen notwendig ist, die jedoch auf nicht öffentlichen Applikationen für eine bestimmte Nutzergruppe bereitgestellt werden (z.B. im Warnwesen bei Behörden).

Artikel 4 Absätze 2: Die Ermächtigung von MeteoSchweiz kann als einseitige Mitteilung oder, wie bisher, im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages erfolgen. Erstere ist beispielsweise geeignet, wenn es für den Bezug einer Leistung lediglich eines Zugangs zu einer Plattform bedarf. Zweiter wird in Fällen notwendig sein, in welchen die Leistungen von MeteoSchweiz gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer noch genauer konkretisiert werden müssen.

Zwecks Nachvollziehbarkeit der Verwaltungstätigkeit werden sowohl die einseitige Mitteilung als auch der verwaltungsrechtliche Vertrag schriftlich festgehalten. Beim verwaltungsrechtlichen Vertrag ist eine Schriftlichkeit im Sinne von Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) jedoch nicht notwendig. Der Vertragsschluss kann somit durchaus auch mittels Austausch von Emails erfolgen, sofern keine Zweifel an der Identität der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners bestehen.

Artikel 5 Nutzungsbedingungen

Artikel 5 ist eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz MetG, wonach der Bundesrat die Bedingungen für die Nutzung der Leistungen des Grundangebots regelt.

Artikel 5 Absatz 1 hält vier verschiedenen Bedingungen fest, an welche sich die Nutzerinnen und Nutzer der Leistungen des Grundangebots zu halten haben. Nach Buchstabe a ist jeweils auf die Quelle hinzuweisen, sofern Daten oder Informationen von MeteoSchweiz wiedergegeben oder weiterverbreitet werden. Auch Artikel 10 Absatz 4 EMBAG behält spezialgesetzliche Pflichten zur Angabe der Datenquelle vor im Rahmen von Open Government Data.

2 Botschaft, S. 40 f.