Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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Artikel 13 Begriffe für die Gebührenbemessung

Diese Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und der Kostenlosigkeit der Daten obsolet.

Artikel 15 Berechnung der bezogenen Menge Punkt- und Gitterdaten

Diese Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und der Kostenlosigkeit der Daten obsolet.

Artikel 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten

Diese Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und der Kostenlosigkeit der Daten obsolet.

Artikel 19 Pauschalangebote

Die Praxis hat gezeigt, dass die Bestimmung betreffend Gebühren für Pauschalangebote obsolet ist. Entsprechend wird sie in der revMetV nicht übernommen.

Artikel 23 Wissenschaft und öffentliche Hand

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 MetV werden bei Leistungen, die ausschliesslich für Lehre und Forschung oder das Schulwesen verwendet werden, die Gebühren nach den Artikeln 16 (Daten) und 17 (Informationen) erlassen. Die Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und dem breiten Angebot an Informationen auf allgemein zugänglichen meteorologischen und klimatologischen Informationen obsolet.

Gleiches gilt für Artikel 23 Absatz 2 MetV, wonach den Kantonen und Gemeinden sowie den ausländischen staatlichen Wetterdiensten die Gebühren nach Artikel 16 für Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen, erlassen werden.

Artikel 24 Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung

Vgl. Erläuterungen zur Streichung von Artikel 8 MetV oben.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

In der Botschaft zum EMBAG wurde bereits auf den für die Einführung von OGD bei MeteoSchweiz erforderlichen Aufwand hingewiesen.3 Mit der geplanten Umsetzung via Bundes-Geodaten-Infrastruktur (BGDI) geht MeteoSchweiz für die Entwicklung von einem Sachaufwand von 1.8 Mio. Franken aus.

Im Betrieb werden zur Deckung der voraussichtlichen Cloud-Bezugskosten durch die Nutzenden bei MeteoSchweiz jährlich 1.1 Mio. Franken zusätzliche Sachkosten benö-

3 Botschaft vom 4. März 2022 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, BBl 2022 804, S. 100.