Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 13 Seiten

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res Bundesamt der Leistungsbezüger ist, erfolgt die Verrechnung nach bundesinternen Vorgaben.

Artikel 3 Absatz 2: Im Gegensatz zu Absatz 1 hält Absatz 2 die gebührenpflichtigen Leistungen fest, die MeteoSchweiz auf Anfrage erbringen kann (nicht muss). Nicht nur die Frage, ob die Leistungen erbracht werden, sondern auch in welcher Form sie erbracht werden, liegt dabei im Ermessen von MeteoSchweiz.

Gemäss Buchstabe a sind dies Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen. Als Beispiel dienen Berichte für Kantone zu bestimmten klimatologischen Entwicklungen. In der Praxis ist ein besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zu den erweiterten (kommerziellen) Dienstleistungen zur Deckung besonderer Kundenwünsche gemäss Artikel 4 Absatz 1 MetG zu werfen. Bei der Erbringung einer erweiterten Dienstleistung würde auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden eingegangen und somit ein individuelles Produkt generiert. Im Rahmen von Buchstabe a werden hingegen nur Leistungen erbracht, die beispielswiese von der Mehrheit der Kantone für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, beispielsweise, wenn sie klimatologische Grundlage benötigen, um einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bund nachkommen zu können.

Sodann kann MeteoSchweiz gemäss Buchstabe b auch Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten erbringen.

Weiter können auf Anfrage Leistungen erbracht werden, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen (Bst. c). Zu denken ist beispielsweise an klimatologische Berichte zuhanden Betreiber kritischer Infrastrukturen. Während Buchstabe a explizit auf Behörden beschränkt ist, soll mit Buchstabe c die Möglichkeit bestehen, auch ein Angebot an meteorologischen und klimatologischen Leistungen für private Akteure bereitzustellen, wenn diese einem der genannten Interessen dienen.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d hält schliesslich fest, dass auf Anfrage und gegen Gebühr auch eine Datenbereitstellung oder -lieferung angeboten werden kann, die im Vergleich zum OGD-Portal einen erhöhten Servicegrad aufweist. Zwar setzt auch das EMBAG für die Bereitstellung von OGD gewisse Massstäbe; so sollen die Daten zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format im Internet veröffentlicht werden (Art. 10 Abs. 4 EMBAG). Gleichzeitig wird in der Botschaft zum EMBAG jedoch festgehalten, dass OGD nicht zu einer neuen eigenständigen Verwaltungsaufgabe werden soll, sondern grundsätzlich als Nebentätigkeit von den Verwaltungseinheiten erledigt werden können.1 Es besteht denn auch kein Rechtsanspruch auf den Zugang zu den Daten (Art. 10 Abs. 7 EMBAG). Weiter ist festgehalten, dass die Verwaltungseinheiten weiterhin für spezielle, kundenspezifische Daten-Dienstleitungen Gebühren für die Abdeckung des Zusatzaufwands erheben können. Beispiele für einen solchen erhöhten Servicegrad können die Bereitstellung von zusätzlichen Datenformaten sein oder die Zurverfügungstellung einer Supporttelefonnummer mit schneller Reaktionszeit.

Um die Nutzung meteorologischer und klimatologischer Daten zu fördern, ist es Meteo-Schweiz ein Anliegen, OGD so umzusetzen, dass eine effiziente und attraktive Weiter-

1 Botschaft vom 4. März 2022 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, BBl 2022 804, S. 41.