Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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2.1 Kantone und Fürstentum Liechtenstein

Es haben sich im Rahmen der Vernehmlassung alle 26 Kantone geäussert sowie das Fürstentum Liechtenstein (FL). Zusätzlich hat auch die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) eine Stellungnahme eingereicht.

2.1.1 Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

Art. 2

Die EnDK merkt an, es müssten bei der Abschaltung der Strassenbeleuchtung (Art. 2 Abs. 5) Ausnahmen geregelt werden, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (AG, AI, BE, GR, NE, NW, OW, TG). Diese sicherheitsrelevanten Ausnahmen seien vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) und von den Kantonen grosszügig zu definieren.

Art. 6

Aus Sicht der EnDK ist es begrüssenswert, dass das WBF die Bevölkerung informiert. Allerdings bleibt ihrer Meinung nach offen, was eine angemessene Information ist, weshalb sie nähere Angaben bezüglich der Tiefe und der Periodizität der kommunizierten Informationen fordert (AG, AI, BL, GR, NW, SH, TG). SH betont, dass Mehrsprachigkeit und Barrierefreiheit gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) berücksichtigt werden müssen. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) spricht sich gegen den Erlass von zwingenden Vorschriften im privaten Bereich und stattdessen für eine verständliche, klare Kommunikation gegenüber Privatpersonen aus.

Art. 7 und Art. 8

Die Kantone sind gemäss dem Verordnungsentwurf für die Kontrolle und den Vollzug zuständig (Art. 7 und Art. 8). Um die Verordnungen in den Kantonen einheitlich vollziehen zu können, brauche es Richtlinien. Diese seien in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu entwickeln (EnDK, AG, AI, BE, BL, GE, GR, LU, NW, OW).

Die KKJPD ist gegen den Erlass von zwingenden Vorschriften im privaten Bereich (Art. 7 Abs. 2) und stattdessen für die Kommunikation von Empfehlungen und Appellen an die Bevölkerung (AG, AI, NW, OW, SO, TG, ZG). Andere Kantone fordern nähere Angaben zur Durchführung dieser Kontrollen und zu den Mitteln, die den Kantonen zur Verfügung gestellt werden (BE, BL, GE, TI, UR).

Anhänge 1 und 2

Zahlreiche Kantone sprechen sich dafür aus, stärker auf die Solidarität und die Verhältnismässigkeit zu achten. So ist es ihrer Ansicht nach beispielsweise problematisch, dass Wellnessanlagen und Saunen selbst bei Eskalationsschritt 4 noch weiterlaufen dürfen, während Private die Raumtemperatur auf 18 °C reduzieren und die Grossverbraucher ihren Verbrauch kontingentieren müssen (EnDK, AI, GR, LU, NE, NW, SH, TG, ZG, ZH).

Die Kantone fordern ausserdem, den sozialmedizinischen Bereich (Begriff ist im weitesten Sinne zu verstehen, einschliesslich Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) von den Temperaturbeschränkungen auszunehmen (EnDK, AG, AI, BL, JU, GR, NW, TG, VD, VS, ZH). Die