Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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Art. 8

AI und TG bedauern, dass für den kommenden Winter noch kein umfassender Kontingenthandel sowie Multi-Site-Lösungen über Verteilnetzgrenzen hinweg möglich sind. Die EnDK, AI, BL, GE, GR, NW, OW, TG betonen, dass die Kriterien für den Pilotbetrieb so gestaltet sein müssen, dass der Kontingenthandel möglichst vielen Firmen offensteht. Im Hinblick auf den Winter 2023/2024 müsse ein umfassender Kontingenthandel möglich sein. LU befindet, dass die Weitergabe von Kontingenten dem Verteilnetzbetreiber oder einer nationalen Clearingstelle gemeldet werden muss, da ansonsten keine Überprüfungen über die Einhaltung erfolgen kann.

Gemäss TI könne der Verbrauch verschiedener kritischer Schlüsselaktivitäten nicht weiter reduziert werden, weshalb die betreffenden Grossverbraucher bei der Zuteilung der Kontingente privilegiert werden müssten.

Das FL würde es begrüssen, wenn das BWL die liechtensteinischen Behörden im Rahmen der Ausarbeitung der technischen und administrativen Vorschriften miteinbezieht, insbesondere im Hinblick auf deren Anwendbarkeit im Rahmen des Zollvertrags.

FR, JU und VS fordern die Einführung von Preisbegrenzungsmechanismen, da die Weitergabe von Kontingenten zu massiven Spekulationen und deutlich über den Marktpreisen liegenden Preisniveaus führen könnte.

Art. 9

Die EnDK, AG, AI, BL, GR, NW, OW und TG wünschen, dass im Kommentar zu Absatz 1 ergänzt wird, was eine angemessene Information ist. Zumindest der Kommentar solle ein Licht darauf werfen, in welcher Informationstiefe kommuniziert wird, wie weit die Holschuld bei der Bevölkerung liegt und in welcher Periodizität und auf welchen Kanälen informiert wird.

NE fordert die Aufnahme einer Ankündigungsfrist (zum Beispiel von 20 Tagen) in die Verordnung, da − zur Begrenzung der Folgen einer Kontingentierung − die Unternehmen die von ihnen vorgesehenen Massnahmen auch müssen umsetzen können. JU und VS verlangen eine Ergänzung des Artikels, die vorschreibt, dass die Kantone von den Verteilnetzbetreibern angemessen informiert werden. GE beantragt, den Zusatz «à des fins de préparation» (zu Deutsch «zwecks Vorbereitung») in den Text aufzunehmen. Ausserdem sei die Informationspflicht mit einer Vorankündigungsfrist zu ergänzen, dank der sich die Grosserbraucher und indirekt auch die Bevölkerung auf die Kontingentierungsfolgen vorbereiten können.

JU schlägt einen Zusatz vor, wonach die VNB den Kantonen für Auskünfte zur Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung stehen. Die Kantone müssten vollumfänglich über die Umsetzung der Verordnung – etwa in Bezug auf die betroffenen Verbraucher – informiert werden. So könnten sie allfällige wirtschaftliche, finanzielle und soziale Folgen einer Kontingentierung abschätzen.

2.1.4 Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen

Die EnDK, AI, BE, BL, GE, GR, LU, OW, SG, SZ, TG, TI, VD und VS sind der Meinung, dass es Netzabschaltungen mit allen Mitteln zu vermeiden gilt. Personen, die in Privathaushalten leben und auf den Betrieb von lebenserhaltenden Geräten angewiesen sind, seien durch eine Netzabschaltung besonders bedroht. Es sei wichtig, dass bei einer Zuspitzung der Lage und sobald Netzabschaltungen in Betracht