Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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Formulierung «Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen» wird bereits in Anhang 1 Eskalationsschritt 2 Punkt 8 Buchstabe d verwendet und ist daher in allen Aufzählungen analog zu ergänzen.

Die Kantone empfehlen ausserdem, die Senkung der Raumtemperatur auf 18 °C (Eskalationsschritt 3 Punkt 4) zu überdenken. Sie schlagen eine Reduktion auf 20°C vor, damit diese Massnahme mit den Verwendungsbeschränkungen im Gasbereich konsistent ist, wo ebenfalls eine Senkung auf 20°C vorgesehen ist (EnDK, AI, BL, JU, GE, GR, NW, OW, TG, VD, VS). Sie fordern zudem, Wärmepumpen von dieser Massnahme auszunehmen, um die Anstrengungen zur Dekarbonisierung der Gesellschaft nicht zu konterkarieren.

Ausserdem sollten die Einschränkungen bei der Elektromobilität fallen gelassen oder angepasst werden (AG, AI, BE, NE, NW, TG, UR, VS), weil der Anteil der Elektromobilität am Strombedarf begrenzt ist, eine solche Massnahme ein negatives Signal für die Elektromobilität darstellen würde und eine Umsetzung schwierig wäre. Eskalationsschritt 4 könnte einen Anreiz zur eingeschränkten Nutzung aller Motorfahrzeuge vorsehen. Diese Massnahme würde es unter anderem der Polizei erleichtern, die öffentliche Ordnung durchzusetzen, und erlauben, Erdölprodukte für Notstromaggregate vorzuhalten.

2.1.2 Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie

Die Bemerkungen der Kantone gelten im Allgemeinen sowohl für die Sofortkontingentierung als auch für die Kontingentierung.

Die Hauptaussagen in Bezug auf die Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie sind:

 Die Aktivierung von Sofortkontingentierungen muss so früh wie möglich kommuniziert werden.  Es sollen folgende Ausnahmen von der Sofortkontingentierung definiert werden: Kritische Infrastrukturen wie Trinkwasser-, Kehrichtentsorgungs- oder Kläranlagen, die Tierhaltung in Ställen, stationäre Gesundheitseinrichtungen, kritische Einrichtungen von Telekommunikationsbetreibern, Bildungseinrichtungen, Schienen-öV und Schienengüterverkehr und Teile der Verwaltung.

 Die in der Verordnung vorgesehene Sofortkontingentierung scheint extrem schwer umsetzbar zu sein. Bestimmte Sektoren (betroffene Universitäten, Labors, Grossverbraucher) dürften je nach gefordertem Kontingentierungssatz nicht in der Lage sein, eine Sofortkontingentierung über 24 Stunden umzusetzen. Die Massnahme müsste mindestens sieben Tage im Voraus angekündigt werden.

2.1.3 Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie

Für AI und TG ist die Notstromversorgung in Strommangellagen von essenzieller Bedeutung. Damit Notstromaggregate betrieben werden können, sind die Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) anzupassen.

Art. 1

LU begrüsst, dass keine Ausnahmen vorgesehen sind. Jeder Betrieb – selbst die Betreiber von kritischen Infrastrukturen – sei in der Lage, einen Teil des Stromverbrauchs in nicht versorgungsrelevanten Betriebsbereichen einzusparen. Für die grosse Mehrheit der Kantone könne eine Stromkontingentie-