Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Für BE ist bei der Kontingentierung, analog zu Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie, eine Möglichkeit für eine spezifische Festlegung des Kontingentes durch den Grossverbraucher zu schaffen, damit er bei der zuständigen kantonalen Stelle einen begründeten Antrag stellen kann. In der Verordnung soll die Möglichkeit von Branchenlösungen berücksichtigt werden. Die Branchenlösung ist dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) einzureichen und von diesem zu beurteilen.
Für UR soll für Grossverbraucher ohne Lastgangmessung für die Monate der Ableseperiode die Saisonalität mitberücksichtigt werden. Es werden die Seilbahnbetreiber als Beispiel genannt.
Art. 5
Laut AG führe die fehlende Differenzierung der Kontingentierungssätze zu mehr Anfragen für Ausnahmen und verstärktem Lobbying von Branchen. Eine Differenzierung würde mehr Branchen in die Pflicht nehmen und grosse Einsparungen möglich machen bei energieintensiven Branchen, ohne dass weitere Branchen gleichermassen betroffen sein müssen. Weiter stellt SO fest, dass ein nach Branchen differenzierter Kontingentierungssatz anstelle eines Einheitssatzes Einsparungen dort ermöglichen würde, wo sie am effektivsten sind.
Die EnDK, AI, BE, BL, GE, GR, NE, OW und TG merken an, dass der Bund klar kommunizieren sollte, welcher maximale Kontingentierungssatz von den Unternehmen erwartet wird. Nach Ansicht von FR und VD sollte in der Verordnung oder im Kommentar der Mindest-Kontingentierungssatz festgelegt werden, der den Unternehmen vorgeschrieben werden darf, sodass sie sich bestmöglich vorbereiten können. Die beiden Kantone halten einen Höchstsatz von 50 Prozent für sinnvoll.
BE ist der Meinung, dass die Delegationsnorm an das WBF nicht durch das LVG abgedeckt ist, da es sich bei der Höhe des Kontingentierungssatzes um eine politische Frage handle. Weiter wird angefügt, dass es allenfalls problematisch sein könnte, dass die Berechnung des Kontingents dem jeweiligen Grossverbraucher selbst obliegt. Die Folgen davon wären, dass die Kontrollmöglichkeiten einschränkt werden und es zu vermehrten Missbräuchen führt. Dies lasse sich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten aber wohl nicht vermeiden.
Art. 6
GE beantragt die Streichung von Absatz 1. Der Kanton plädiert dafür, dem WBF die Entscheidungskompetenz für die Aktivierung/Beendigung von Kontingentierungsperioden einzuräumen (und so die Unterscheidung zwischen der ersten Kontingentierungsperiode und weiteren Kontingentierungsperioden aufzuheben).
Art. 7
BS verlangt, dass die Verteilnetzbetreiber (VNB) klar bezeichnet werden. BS fügt zudem an, dass es zu prüfen sei, ob die Kontingente der Grossverbraucher tatsächlich durch Verfügungen des Fachbereichs Energie festgelegt werden sollen.
Laut FR sollte klargestellt werden, wer für die Berechnung des Referenzverbrauchs von Grossverbrauchern ohne feststellbaren Verbrauch zuständig ist.