Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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rung das reibungslose Funktionieren lebenswichtiger Infrastrukturen gefährden. Ausnahmen sind vorzusehen. Die EnDK, AI, BE, BL, JU, GE, GR, NE, NW, OW, SZ, TG, VD, VS und ZH, wünschen die Schaffung eines neuen Artikels 2a «Ausnahmen», in dem beispielsweise kritische Infrastrukturen von der Kontingentierung ausgenommen oder mit einem reduzierten Prozentsatz kontingentiert werden. Namentlich erwähnt wurden die Folgenden: Kehrichtentsorgungs- sowie Wasserversorgungsanlagen, Kläranlagen, das Gesundheitswesen, die Tierhaltung in Ställen, kritische Einrichtungen von Telekommunikationsbetreibern, Schulen, Strafvollzugsanstalten und Anlagen mit Untersuchungsgefängnissen, Kinderkrippen, Unternehmen, die die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellen, Einrichtungen der kantonalen Führungsstäbe, Wärmeverbünde und Betreiber von Wärmezentralen, soweit sie zur Beheizung von Privathaushalten dienen.
UR betont, dass eine klare Aussage seitens des Bundes zur Bereitschaft bzw. zur Konzeptionierung einer allfälligen Ertragsausfallsentschädigung für betroffene Unternehmen gemacht werden muss. Die betroffenen Unternehmen müssen wissen, was die Massnahme für sie bedeutet und ob mit einer staatlichen Unterstützung im Falle von Ertragsausfällen gerechnet werden kann.
Art. 2
Laut BE und TI ist in den beiden Verordnungen zur Kontingentierung respektive Sofortkontingentierung von elektrischer Energie sicherzustellen, dass die unabdingbaren Aufgaben der Verwaltung auf kommunaler und kantonaler Ebene sowie auf Bundesebene sichergestellt werden können.
TI beantragt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass nicht bekannt ist, ob Gemeinschafts-, Wohn- und Tagesbetreuungseinrichtungen, die für gesundheitliche und soziale Zwecke bestimmt sind, zu den «Grossverbrauchern» im Sinne von Artikel 2 der Kontingentierungsverordnung gezählt werden können, vorsichtshalber eine Ausnahmeregelung zugunsten dieser Arten von Einrichtungen, die auf die Sicherung und den Schutz der Gesundheit ihrer Gäste ausgerichtet sind, vorzusehen ist.
Art. 3
FR beantragt, die Verteilnetzbetreiber bei der Berechnung der Kontingente ihrer Kundinnen und Kunden einzubeziehen.
Die EnDK, AI, AG, BE, BL, FR, GE, NW, OW und TG fordern, dass spätestens für den kommenden Winter 2023/2024 Multi-Site-Lösungen über Verteilnetzgrenzen hinweg zu ermöglichen sind. Für grosse, überregional tätige Firmen sei es essenziell, dass sie ihre Verbrauchsreduktion über mehrere Standorte verteilen können. Solange dies technisch nicht möglich ist, müsse für diese Unternehmen der Kontingenthandel als Alternative möglich sein.
BE und GE verlangen, dass Branchenlösungen auch für die Sofortkontingentierungen zulässig sein sollen.
Art. 4
Die EnDK, AI, AR, BL, FR, GE, GR, NE, NW, OW, TG, TI, VD und VS beantragen, dass die festgelegte Referenzperiode überarbeitet wird. Bei der vorgeschlagenen Referenzperiode «Vorjahresmonat» bestehe die Gefahr, dass Unternehmen, die im vergangenen Jahr bereits freiwillig Strom eingespart haben, im Falle einer Kontingentierung «bestraft» werden. Hier müsse eine intelligentere Lösung gefunden werden, eventuell mit einer Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg.