Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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gezogen werden, eine frühzeitige Kommunikation erfolgt, damit die Kantone die notwendigen Massnahmen ergreifen können. FR und VD verlangen, dass zudem die Zeitspanne zwischen der Entscheidung zur Abschaltung und der letztendlichen Durchführung festgelegt werden soll.

AG, NE und SO schlagen vor, auf die Massnahme der Netzabschaltungen zu verzichten und im Gegenzug mit verstärkten und/oder freiwilligen (Demand Side Response-Markt) Kontingentierungen eine Strommangellage zu bewältigen.

GE fordert einen Testlauf unter realen Bedingungen für die Netzabschaltungen, um das Land entsprechend vorzubereiten und die Menschen für das Energiesparen zu sensibilisieren. Die Verordnung enthalte keine Informationen zur möglichen Dauer einer Abschaltungsphase. Würde sie einige Tage, einen Monat oder so lange dauern, wie die Mangellage besteht? Es solle auch klar dargelegt werden, inwiefern bei dieser Massnahme die Pläne des Bundes zur Stärkung der Versorgung berücksichtigt seien: Vor einer möglichen Netzabschaltung müssten zuerst die vorhandenen Wasserkraftreserven und Reservekraftwerke genutzt werden.

Das FL regt an, dass eine Bestimmung in die Verordnung aufgenommen wird, die eine Ausnahme von der rollierenden Abschaltung von Teilnetzgebieten ermöglicht, sofern der Verteilnetzbetreiber durch andere geeignete Massnahmen, wie beispielsweise eine Endverbraucherkontrolle über Smart-Meter, dieselbe Reduktion des Strombezugs sicherstellen kann.

TG gibt zu bedenken, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass kritische Infrastrukturen nach Abschaltungen wieder verlässlich funktionieren.

Art. 1

Laut UR muss der Bund eine klare Aussage zur Bereitschaft bzw. zur Konzeptionierung einer allfälligen Ertragsausfallsentschädigung für betroffene Unternehmen machen. Die betroffenen Unternehmen müssen wissen, was die Massnahme für sie bedeutet und ob mit einer staatlichen Unterstützung im Falle von Ertragsausfällen gerechnet werden kann.

Art. 2

LU wünscht eine Präzisierung des letzten Satzes im Art. 2 Abs. 2 («Soweit dies technisch möglich ist, führen sie die Abschaltungen auf dem Mittelspannungsnetz durch.»). Sollte dies bedeuten, dass auf dem Niederspannungsnetz geschaltet werden muss, wenn auf dem Mittelspannungsnetz die technische Möglichkeit fehlt, dann wäre dies in der Praxis nicht umsetzbar.

UR verlangt, dass im Art. 2 Abs. 2 anstelle von vier Stunden neu zwölf Stunden festgelegt werden, da längere Intervalle erforderlich sind, um die Zeit für das Hochfahren und Kalibrieren der Systeme zu kompensieren.

JU fordert die Präzisierung, wonach die Verteilnetzbetreiber das Stromnetz im betreffenden Teilnetzgebiet jeweils für höchstens vier Stunden abschalten, wie dies im Kommentar ausgeführt wird.

BS bringt an, dass die OSTRAL als Koordinationsorgan definiert werden soll. Die Schalthandlungen für die teilgebietsweise Netzabschaltung seien im Sinne des Gesamtsystems sinnvollerweise schweizweit übergeordnet zu koordinieren. Die VNB dürften alleine keine zielführende Koordination ausüben können. Am besten geeignet erscheine daher die OSTRAL.