Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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forderungen an das Einreichen von Hinweisen gelockert, Widersprüche mit der Opferhilfegesetzgebung beseitigt und der Mindestgrad der «Intensität» der Gewalt aufgegeben werden. Nur dann könne der Opferschutz wirklich verbessert werden.

Ebenso begrüsst SSV, dass neu mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz beispielhaft aufgeführt würden und dadurch mehr Kohärenz mit dem Opferhilfegesetz hergestellt und die Rechtssicherheit für die Gewaltopfer gestärkt würde.

Gerichte

BVGer ist der Ansicht, dass die Aufzählung der Hinweise nicht im Gesetz erfolgen sollte, sondern auf Verordnungsebene (VZAE) verbleiben sollte. Während es gerechtfertigt erscheine, die Liste der Hinweise zu ergänzen, um die Kohärenz mit dem Opferhilfegesetz zu verbessern, erscheine es nicht notwendig, diese Detailregelung auf Gesetzesebene vorzusehen, um den Opfern von häuslicher Gewalt die angestrebte Rechtssicherheit zu gewährleisten. In jedem Fall sei es wichtig, dass die Behörden und Gerichte weiterhin über Ermessen verfügen würden bei der Bewertung der vom Opfer geltend gemachten Hinweise. Ein System "gesetzlicher Nachweise" würde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwiderlaufen, der im geltenden Schweizer Recht üblicherweise vorherrsche.

Gemäss BVGer gehe aus dem Vorentwurf nicht klar hervor, was die Ausführungen im erläuternden Bericht konkret bedeuten würden, dass auch Kinder einbezogen werden könnten (vgl. Erläuternder Bericht Ziff. 2 S. 5 und Ziff. 3.1 S. 6). Wenn die Absicht des Gesetzgebers darin bestehe, einen eigenständigen Anspruch des ausländischen Kindes, das Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist, auf Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz sowie ein abgeleitetes Recht für den sorgeberechtigten ausländischen Elternteil zu schaffen, wäre es aus Gründen der inneren Kohärenz notwendig, auch Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG des Entwurfs zu ändern ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).

Nationale Konferenzen und Vereinigung

SKHG begrüsst, dass der Entwurf die verschiedenen Hinweise für häusliche Gewalt aufzählt, die von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden müssten.

SKG unterstützt zwar die Aufzählung von Beispielen für Indizien auf Gesetzesebene, erachtet es aber als unabdingbar, dass es sich hierbei um eine nicht abschliessende und nicht kumulative Liste handle. Der Vorentwurf äussere sich jedoch nicht zur Würdigung dieser Indizien im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer gewissen Intensität und Systematik der erlebten Gewalt. Gerade hier würden sich die Praktiken der kantonalen Behörden unterscheiden, wodurch es zur Ungleichbehandlung komme und der Schutz der Opfer nicht immer gewährleistet sei. Es sei notwendig, dass die Bewertung der Indizien von speziell ausgebildeten Personen vorgenommen würde.

Die VKM schlägt eine Präzisierung auf Verordnungs- oder Weisungsstufe vor, um die angestrebten einheitlichen Standards sicherzustellen. Demnach sollen die spezialisierten Fachstellen einen ausführlichen Bericht nach einheitlichem Raster erstellen mit mindestens folgenden Elementen: Vorgeschichte, Gewaltsituation, Flucht aus der Gewaltsituation, Auswirkungen der Gewalt, Gefährdungssituation bei einer Rückkehr und Einschätzung Fachstelle.

SKG weist darauf hin, dass die deutsche und die französische Version des geltenden Abs. 2 Satz 1 nicht identisch seien. Die vorliegende Revision sollte diesen Fehler entsprechend der französischsprachigen Version korrigieren: «Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 Buchstabe b liegen namentlich vor, wenn».