Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Gemäss der EKF sei die Weiterbildung der zuständigen Migrationsbehörden und Gerichte unerlässlich, damit dies zu einer substanziellen Verbesserung für die Opfer von häuslicher Gewalt führe.
Einige interessierte Kreise27 machen den Vorschlag, in Abs. 2 Bst. a die Hinweise für häusliche Gewalt expliziter einzuleiten. Dadurch solle besser ermöglicht werden, dass der Begriff der Gewalt von einer bestimmten Intensität und der Wiederholung der erlittenen Gewalt vermieden werde ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
Gemäss Unil stelle der Entwurf eine willkommene Verbesserung dar. Er könne aber noch weiter gehen, indem er bestimmte Hinweise (wie die Trennungsinitiative) ausdrücklich ausschliessen und auf die erhöhte Mitwirkungspflicht ausdrücklich verzichten würde.
Die Fachstelle Zwangsheirat spricht sich dafür aus, dass die bei der häuslichen Gewalt aufgeführten möglichen Hinweise auch für lit. b – also der Eheschliessung ohne freien Willen – analog angewendet werden sollen. Zudem könne in verschiedenen Kantonen eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Behörden noch ausgebaut und die Berücksichtigung von Berichten und Einschätzungen spezialisierter Fachstellen teils noch vorangetrieben werden.
Thema Kinder
Mehrere interessierte Kreise28 erachten es als zentral, dass auch Kinder und Jugendliche vor häuslicher Gewalt geschützt werden. Kinder, die häuslicher Gewalt ausgesetzt seien,
würden eine Vielzahl von physischen und emotionalen Auswirkungen erfahren, die sich auf ihre körperliche und geistige Gesundheit auswirken könne. So würden es DJS, ODAGE und SRK begrüssen, wenn diese Bestimmung um die Fälle ergänzt würde, in denen Kinder Opfer von Gewalt werden. Gemäss DJS müssten Kinder unabhängig von einem gewaltbetroffenen Elternteil Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. Zudem solle die Möglichkeit bestehen, dass der nicht Gewalt ausübende Elternteil mit den Kindern zusammen Schutz suchen könne, ohne Angst haben zu müssen, dann den Aufenthaltstitel zu verlieren. Ein solcher unabhängiger Anspruch für die Kinder und, daran gebunden, ein abgeleiteter Anspruch für den nicht Gewalt ausübenden Elternteil sei für Konstellationen, in denen sich die häusliche Gewalt nur gegen die Kinder, nicht aber den anderen Elternteil richtet, unabdingbar. Entsprechend diesen Ausführungen machen DJS sowie SRK einen Formulierungsvorschlag ( s. Anhang I).
Ziffer 1
SKHG erachtet die Anerkennung der Opfereigenschaft nach dem Opferhilfegesetz als sehr wichtig. Jedoch würden die kantonalen Opferhilfestellen hier unterschiedliche Kriterien anwenden. Dies vor allem bei der Einordnung psychischer Gewalt, auch wenn diese in der Regel mit einer Straftat einhergehen würde (z.B. Drohung oder Nötigung). Dies könne dazu führen, dass die psychische Gewaltanwendung die Anerkennung der Opfereigenschaft nicht erreiche. Daher sei die Berücksichtigung der Hinweise nach Ziffer 2 ausgesprochen wichtig.
Prof. Dr. Progin-Theuerkauf begrüsst die ausdrückliche Nennung der Anerkennung als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes.
27 ARVD, Association elisa-asile, Association Palabres, Association Rainbow Spot, CAFF, CCSI Fribourg, Centre Gauche-PCS VS romand, CSI, CSP, DécadréE, Fondation Surgir, JPV, Maison de santé communautaire, MASM, Mélissa Llorens, Plateforme Traite, SAH Tessin, Vogay
28 Association elisa-asile, Beratungsstelle kokon, DJS, Frauenhaus Graubünden, FT/MT, Mélissa Llorens, ODAGE, SIT, Solidarité sans frontières, SRK