Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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Beratungsstelle Frauen-Nottelefon begrüsst, dass eine Anerkennung als Opfer nach Opferhilfegesetz durch die zuständige Behörde erfolgt. Sollten diese Stellen einen Auftrag in der Anerkennung als Opfer nach Opferhilfegesetz auch gegenüber dem Migrationsamt erhalten, bräuchte dies auch entsprechend mehr Ressourcen.

Ziffer 2

Kantone

GL, GR, JU, NW, SZ, VS und ZH begrüssen diese Änderung. Gerade bei psychischer Gewalt bedürfe es der Expertise von Fachpersonen um diese Gewaltform zu erkennen und adäquat einzuschätzen.

Mehrere Kantone (AG, AI, AR, GL, NW, OW, SH, TI, ZG) schlagen eine Präzisierung auf Verordnungs- oder Weisungsstufe vor, um die angestrebten einheitlichen Standards sicherzustellen. Demnach sollen die spezialisierten Fachstellen einen ausführlichen Bericht nach einheitlichem Raster erstellen mit mindestens folgenden Elementen: Vorgeschichte, Gewaltsituation, Flucht aus der Gewaltsituation, Auswirkungen der Gewalt, Gefährdungssituation bei einer Rückkehr und Einschätzung Fachstelle. AG möchte dies zudem auf Gesetzesstufe festhalten. Auch BS und SO wünschen objektivierende und konkrete Aussagen durch die Fachstelle (z.B. festgestellte Beeinflussungsversuche durch den gewalttätigen Partner oder Beschreibung des gesundheitlichen Zustandes).

BS geht davon aus, dass Beratungsstellen auch unter den Begriff «auf häusliche Gewalt spezialisierten Fachstelle» fallen.

Gemäss NW dürfe eine solche Fach- oder Opferberatungsstelle den Tatbestand der häuslichen Gewalt nicht unwidersprochen vom mutmasslichen Opfer übernehmen und der Sachverhalt müsse zwingend abklärt werden (insbesondere, wenn kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, was gemäss Opferhilfegesetz nicht Voraussetzung für die Opferstellung sei).

OW erachtet eine blosse Bescheinigung über das Vorliegen von häuslicher Gewalt, ohne nähere Angaben und ohne Begründung der Gefährdungssituation, als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als nicht ausreichend.

Gemäss SH dürfe eine Bestätigung einer Betreuungs- oder Schutznotwendigkeit durch eine spezialisierte Fachstelle nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsregelung bedeuten.

JU möchte, dass auch ambulante Fachdienste in die Regelung einbezogen werden könnten und schlägt vor, dass auch die «Beratung» der Betroffenen und nicht nur deren «Betreuung» möglich sei. Zudem würde JU es begrüssen, die Regelung nicht nur auf öffentlich mitfinanzierte Einrichtungen zu beschränken, um auch bereits bestehende anerkannte private Fachdienste zu berücksichtigen.

Gemäss TI könnte die vorgeschlagene Formulierung ermöglichen, dass alle Akteure berücksichtigt würden, die Opfern helfen, auch wenn sie nicht über ausreichend geschultes Personal für die Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt verfügen würden. Deshalb schlägt TI vor, eine umfassende Liste von Akteuren zu erstellen, die von den Kantonen anerkannt werden und deren Kompetenz im Bereich der Hilfe und des Schutzes festgestellt wurde, unabhängig davon, ob sie durch öffentliche oder private Mittel finanziert werden. Generell schlägt TI vor, in den Weisungen die Kriterien für die Anerkennung dieser Organisationen klarer zu formulieren und neben den bereits im erläuternden Bericht erwähnten betreuten Schutz- und Notunterkünften weitere Fachstellen zu benennen.