Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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häuslicher Gewalt an, unabhängig davon, ob die Fachstelle nun Beratung oder Betreuung anbiete oder Schutzraum gewähre. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb Fachstellen ohne öffentliche Finanzierung ausgeschlossen sein sollten. Sofern diese über ein spezialisiertes Angebot verfügen und Qualitätsstandards einhalten würden, könnten sie durch-aus in der Lage sein, die Situation zu beurteilen und das Vorliegen häuslicher Gewalt zu bestätigen. Die Art der Finanzierung der spezialisierten Fachstellen sei nach geltendem Recht auch kein Kriterium (Art. 77 Abs. 6bisVZAE).
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts merken viele interessierte
Kreise30 an, dass es wichtig sei, dass auch glaubwürdige Aussagen von Angehörigen oder Nachbarn als Hinweise für erlittene Gewalt berücksichtigt würden. Darüber hinaus sei es von entscheidender Bedeutung, dass die Berichte von Fachstellen für häusliche Gewalt als allgemein valide Grundlage gelten würden und dementsprechend angemessen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe (Härtefallregelung) berücksichtigt würden. Sie würden bereits in Art. 77 Abs. 6bisVZAE als wichtige Beweisquelle erwähnt werden und sollten auch in der neuen Formulierung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 AIG erwähnt werden.
Mehrere interessierte Kreise merken an, dass aktuell die Berücksichtigung der Berichte von Fachstellen für häuslicher Gewalt stark von der jeweils zuständigen Behörde abhänge. So schildert etwa Cfd, dass Gesuche von Opfern, die vergleichbare häusliche Gewalt erlebt hätten, von den Migrationsbehörden in verschiedenen Kantonen sehr unterschiedlich beurteilt worden seien. Dies habe bei den betroffenen Frauen, und solchen, die eine Trennung aufgrund der erlebten Gewalt in Erwägung gezogen hätten, grosse Unsicherheiten ausgelöst. Die unklare Gesetzesumsetzung führe dazu, dass viele Gewaltbetroffene ungewollt in gewaltgeprägten Ehen verbleiben würden. Auch Brava, Netzwerk Istanbul Konvention und SVF-ADF schreiben, dass Fälle häuslicher Gewalt kantonal unterschiedlich bewertet werden würden, was sehr willkürbehaftet sei. Ein negativer Entscheid zum Härtefallgesuch trotz Beweismittel, welche die hohen Anforderungen der «Intensitäts- und Systematikschwellen» nicht erfüllen würden, habe mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung sehr gravierende Folgen für die Betroffenen. Aus Sicht von Brava, Netzwerk Istanbul Konvention und SVF-ADF sei es zudem problematisch, dass erstinstanzliche Härtefallentscheide nicht an eine zweite Instanz weitergezogen werden könnten.
Neben diesen Bemerkungen schlagen mehrere interessierte Kreise weitere Anpassungen vor ( s. Anhang I für Formulierungsvorschläge). Beispielsweise bringt AsyLex vor, dass nicht erhelle, weshalb Berichte privater Initiativen und Organisationen, welche keine öffentliche Finanzierung beantragen oder erhalten, von Gesetzes wegen weniger Gewicht beigemessen werden sollte, weshalb von dieser Einschränkung abzusehen sei.
Ziffer 3
Gemäss OW seien polizeiliche Massnahmen (Wegweisungen usw.) in der Regel kurzzeitige Massnahmen zur Deeskalation, die rasch und noch ohne vertiefte Detailkenntnisse des Sachverhalts getroffen würden. Daraus bereits belastbare Rückschlüsse auf die tatsächlichen Täter- und Opferrollen der Beteiligten zu treffen, sei in der Regel kaum möglich und richterlichen
30 Amnesty International, Anthrosocial, ARVD, Association découvrir, Association elisa-asile, Association La Virgule, Association Palabres, Association Rainbow Spot, AsyLex, AvenirSocial, Beratungsstelle kokon, BIF, Brava, CAFF, CAPAS, Caritas Genève, CCSI Fribourg, CCSI Genève, Centre Gauche-PCS VS romand, Centre LAVI Genève, cfd, CLAFG, CMS de Sierre, CSI, CSP, DAO, DécadréE, Dr. Hofner, eff-zett das fachzentrum, EFS, Feministisches Streikkollektiv Bern, F-Information, FIZ, Fondation L’Essenti’Elles, Fondation MalleyPrairie, Fondation Surgir, Frauenberatung sexuelle Gewalt, Frauenhaus beider Basel, Frauenhaus Graubünden, Frauenhaus St. Gallen, Frauenhaus Winterthur, Frauen-Nottelefon, Frauenzentrale Aargau, Frauenzentrale Graubünden, Freiplatzaktion Zürich, FVGS, HEKS, Herberge für Frauen – Frauenhaus Zug, humanrights.ch, IAMANEH Schweiz, IG Frau und Museum, Institut des études genre, InterAction Schweiz, Le Réseau femmes*, LSDH-GE, Maison de santé communautaire, MASM, Médecins du Monde, Mélissa Llorens, Netzwerk Istanbul Konvention, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Plate-Forme Eglises(s) et Migrants, Plateforme Traite, Queeramnesty Schweiz, SAH Tessin, SGCH, SFH, SIT, SKF, Solidarité femmes Biel/Bienne & Region, Solidarité sans frontières, SP Migrant:innen, SRK; Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern, SVF-ADF, TGNS, unine, Unterschlupf, VIOLENCE QUE FAIRE, Vogay // ähnlich auch: JPV, SAH, SBAA