Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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Politische Parteien

Gemäss EVP sollen Berichte von Fachstellen für häusliche Gewalt als valide Grundlage gelten und angemessen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe berücksichtigt werden ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).

Gesamtschweizerische Dachverbände

SGB begrüsst die vorgeschlagene Änderung.

Nationale Konferenzen und Vereinigung

KID, SKHG und SODK begrüssen dies ausdrücklich. Gerade bei psychischer Gewalt bedürfe es der Expertise von Fachpersonen um diese Gewaltform zu erkennen und adäquat einzuschätzen.

KoFI begrüsst, dass die Bedeutung und Einschätzung von auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstellen im Gesetzestext gestärkt werden.

Gemäss SKG werde die auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle nicht notwendigerweise ausschliesslich durch öffentliche Gelder finanziert. SKG macht deshalb einen Änderungsvorschlag ( s. Anhang I).

Interessierte Kreise

JPV und SFH begrüssen, dass die Bestätigung einer Fachstelle für häusliche Gewalt als Hinweis für das Vorliegen einer solchen Situation herangezogen werden solle. Die Juristinnen Schweiz begrüssen insbesondere die ausdrückliche Erwähnung der Fachstelle häusliche Gewalt. Auch Prof. Dr. Progin-Theuerkauf begrüsst diese Bestimmung. Gemäss TGNS werde durch diese Anhebung auf Gesetzesebene die Bedeutung gestärkt, wovon auch eine einheitlichere Beachtung durch die Rechtspraxis erwartet werden könne.

Gemäss JPV sei bei körperlicher, psychischer und/oder sexueller Gewalt die Expertise von Fachleuten notwendig, um diese Form der Gewalt zu erkennen und angemessen zu bewerten. Der Begriff "Betreuung" scheine jedoch zu eng gefasst zu sein und könnte zu Definitionsproblemen führen. Fachstellen, die ambulante Beratung und Betreuung anbieten (insbesondere Opferhilfe-Beratungsstellen), sollten diese Bestätigung ebenfalls liefern können. Darüber hinaus sei es nicht angebracht, Fachstellen für häusliche Gewalt, die keine oder nicht ausschliesslich öffentliche Mittel erhalten, auszuschliessen, sofern die Fachstelle auf häusliche Gewalt spezialisiert sei. JPV sowie weitere interessierte Kreise29 schlagen dazu Änderungen am Vorentwurf vor ( s. Anhang I).

ODAGE möchte, dass auch die Inanspruchnahme von Beratung durch öffentlich finanzierte Fachstellen für häusliche Gewalt als Hinweis gewertet werden würde. Denn viele Fälle von häuslicher Gewalt würden nach der Beratung durch eine Fachstelle nicht zu einer Betreuung oder einem Schutz durch diese führen, wenn das Opfer beispielsweise auf die Kostenübernahme nach der Beratung zugunsten einer privaten Verteidigung verzichten würde.

EKF macht geltend, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung («notwendige Betreuung oder Schutzgewährung») nicht klar sei, welche Bedeutung der Bestätigung einer Opferberatungsstelle zukomme. Aus Sicht EKF komme es auf die Expertise der Fachstelle im Bereich

29 AJP, ARVD, Association découvrir, Association elisa-asile, Association La Virgule, Association Palabres, Association Rainbow Spot, CAFF, CAPAS, Caritas Genève, CCSI Fribourg, CCSI Genève, Centre Gauche-PCS VS romand, Centre LAVI Genève, CLAFG, CMS de Sierre, Collectif vaudois de la grève féministe, CSI, CSP, DécadréE, Dr. Hofner, F-Information, Fondation L’Essenti’Elles, Fondation MalleyPrairie, Fondation Surgir, Institut des études genre, GT, JPV, Le Réseau femmes*, LSDH-GE, Maison de santé communautaire, MASM, Mélissa Llorens, Plate-Forme Eglises(s) et Migrants, Plateforme Traite, SAH Tessin, SIT, Solidarité sans frontières, unine, VIOLENCE QUE FAIRE, Vogay