Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Instanzen vorbehalten. Deshalb beantragt OW, «polizeiliche Massnahmen» aus dem Vorentwurf zu streichen.
SKHG begrüsst die Formulierung explizit.
Ziffer 4
Gemäss AG sei es unklar, ob bei Arztberichten auch solche von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mitgemeint seien, die in der Praxis häufig Opfer von häuslicher Gewalt betreuen würden. In der im erläuternden Bericht zitierten Praxis des Bundesgerichts sei nur von psychologischen Gutachten die Rede. Ein Bericht sei nicht einem Gutachten gleichzusetzen. AG erachtet eine Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit als sinnvoll ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
GR und SKHG bemerken, dass immer öfters sogenannte Forensic Nurses, also Pflegepersonal mit einer Spezialausbildung, in Notfallstationen, in Abteilungen für Gewaltmedizin oder in der Rechtsmedizin tätig seien und die Anamnese vornehmen würden. Daher wäre es sinnvoll, die Arztberichte zu ergänzen mit «Berichten von medizinischem Fachpersonal», oder eine Formulierung zu verwenden, die nicht abschliessend sei.
Caritas schlägt vor, auch Berichte von auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstellen unter dieser Bestimmung aufzuführen ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag). Frauenberatung sexuelle Gewalt macht den gleichen Vorschlag und will zudem Opferberatungsstellen mit öffentlicher Finanzierung aufführen ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
Gemäss Beratungsstelle Frauen-Nottelefon sei es gänzlich undifferenziert und für die Betroffenen fatal, das Bestehen von Gewalt einzig auf eine ärztliche Dokumentation abzustützen und bei deren Fehlen zu schlussfolgern, die Gewalt hätte nicht stattgefunden. Zum Beispiel könne sexualisierte Gewalt massiv und über einen längeren Zeitraum bestehen, ohne körperliche Verletzungen oder im Nachhinein medizinisch eindeutig feststellbare Spuren zu hinterlassen.
Ziffer 5
OW beantragt, diese Ziffer zu streichen. Ein Polizeibericht als solcher verfüge über einen nur sehr beschränkten Beweiswert, da er lediglich polizeiliche Massnahmen (z.B. zur Deeskalation) beschreibe. Er sei deshalb immer im Lichte der gesamten relevanten Beweisergebnisse nach Abschluss einer Strafuntersuchung zu würdigen. Gleichermassen verhalte es sich mit Strafanzeigen. Dabei handle es sich um Mitteilungen eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden, die nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnten. Strafanzeigen für sich allein würden somit grundsätzlich blosse Parteibehauptungen darstellen und seien bei der Beurteilung der Opfereigenschaft von häuslicher Gewalt mit gebührender Zurückhaltung zu würdigen.
SKHG begrüsst die Formulierung explizit.
Beratungsstelle Frauen-Nottelefon führt an, dass zahlreiche schwerwiegende Situationen von häuslicher Gewalt in ihrer Intensität und Systematik weder von der Polizei noch medizinisch abschliessend festgestellt werden könnten. So sei Sinn und Zweck einer strafrechtlichen Untersuchung verfehlt, wenn die betroffene Person einzig aus dem Grund, dass sie die erlebte Gewalt gegenüber dem Migrationsamt glaubhaft machen könne, bei der Polizei Anzeige erstatte, obwohl sie dies eigentlich nicht tun möchte. Dabei müsse auch bedacht werden, dass es für viele Betroffene eine schwierige und von hoher Ambivalenz geprägte Entscheidung sei, ob sie ihren Ehepartner, möglicherweise auch Vater ihrer Kinder, anzeigen