Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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der hiesigen Gesellschaft selbstständig zu behaupten. Dem traumatischen Erleben häuslicher Gewalt, beziehungsweise den spezifischen Gegebenheiten in solchen Konstellationen könne überdies im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung getragen werden.
Gemäss AG würde diese Bestimmung einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand generieren. AG fordert deshalb, sollte an diesem Absatz festgehalten werden, dass angesichts des Mehraufwands zumindest die Zustimmungspflicht des SEM ersatzlos gestrichen würde und diese Fälle damit in die kantonale Kompetenz fallen würden.
AI, AR, FR, OW, SO und TI sprechen sich für eine Streichung von Art. 50 Abs. 2bisVE-AIG aus und regen gleichzeitig an, Art. 77f VZAE zu ergänzen, welcher den Opfern häuslicher Gewalt explizit Rechnung trage. Ein pauschaler und kategorischer Ausschluss von der Prüfung der Integrationskriterien «Sprachkompetenzen» und «Teilnahme am Wirtschaftsleben» sei nicht zielführend, zumal dies dem Sinn und Zweck des AIG zuwiderlaufe. Insbesondere bei Opfern häuslicher Gewalt würde mit einem auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmten Erwerb einer Landessprache und einer adäquaten Teilnahme am Wirtschaftsleben die Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben geschaffen und das Opfer befähigt, sich in der hiesigen Gesellschaft selbständig zu behaupten. Gemäss OW hätten die Integrationskriterien keinen pönalisierenden Charakter, sondern seien geeignete Massnahmen, um die Integration zu fördern.
Gemäss ZG sei diese Änderung weder notwendig noch zielführend und widerspreche dem Sinn und Zweck des AIG. Vielmehr würde dies die Integration des Opfers in der Schweiz und dessen Weg in die Selbstständigkeit verschlechtern: Bei einer Prüfung könnten die Migrationsbehörden das Opfer auf diese wichtigen Integrationskriterien hinweisen. Ansonsten würden Opfer nach drei Jahren viel eher plötzlich vor einer «Herkulesaufgabe» stehen, um die genannten Integrationskriterien zu erfüllen. Allerdings sollten diese Integrationskriterien keinen Einfluss auf die Verlängerung der Bewilligung haben. Dies sei in Art. 50 Abs. 2bisentsprechend festzuhalten ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
BS erachtet das Anliegen als nachvollziehbar. Es dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Betroffenen ihren Integrationsprozess während dieser Zeit nicht im ihnen zumutbaren Rahmen weiterverfolgen würden. Zudem sei es wichtig, dass insbesondere während der Latenzzeit den spezifischen Anliegen und Bedürfnissen von Migrantinnen und Migranten, wie bspw. die adressatengerechte Information und die Zugänglichkeit der Angebote, Rechnung getragen werde.
Gemäss SO erscheine es als unerlässlich, einer drohenden sozialen Isolation entgegenzuwirken und den Betroffenen in jedem Verfahrensstadium (niederschwellige) Beratungs- und Unterstützungsangebote bereitzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Bund und Kantone hätten sich zu bemühen, die Zielgruppen entsprechend zu informieren. Entsprechende Anreize sowie Sensibilisierungsmassnahmen seien bei einer Gesetzesänderung allenfalls zu prüfen.
BL regt an, eine Regelung zu finden, wonach auch bei Opfern von häuslicher Gewalt grundsätzlich ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die geforderte Integration verlangt (und überprüft) wird, gleichzeitig aber die Möglichkeit geschaffen wird, auf allfällige besondere Situationen Rücksicht zu nehmen.
Gemäss TG sei ein zeitlich pauschalisierter Ausschluss der Prüfung dieser Integrationskriterien problematisch. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des AIG. Gerade bei Opfern von häuslicher Gewalt müsse unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse auf den