Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Erwerb einer Landessprache und auf eine Teilnahme am Wirtschaftsleben hingewirkt werden, um den Betroffenen rasch ein selbstbestimmtes Leben ohne Abhängigkeiten zu ermöglichen.
TI merkt an, dass die Folgen für eine Person, die nach Ablauf der Dreijahresfrist die Integrationskriterien nicht erfüllt, auf Verordnungsebene oder in den Weisungen des SEM präzisiert werden sollten. Es sollte präzisiert werden, welche Anforderungen an den Integrationsgrad nach Ablauf der drei Jahre gestellt werden würden. Damit hätten die Migrationsbehörden klare Anhaltspunkte, welche konkreten Integrationsbemühungen sie von der ausländischen Person verlangen könnten.
Politische Parteien
EVP begrüsst, dass bei der Berechnung der dreijährigen Frist auf den Zeitpunkt der Erteilung der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung abgestellt werden soll. Um dies noch klarer festzuschreiben, macht EVP einen Vorschlag ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
Gemäss FDP haben die betroffenen Personen die Integration, trotz dem dreijährigen Verzicht auf die Prüfung der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, weiterhin konsequent zu verfolgen. Sobald die Person aus der Gewaltsituation befreit wäre, hätte sie den Integrationsprozess aufzunehmen. Laufende und strikte Integrationsvereinbarungen würden zielführende Massnahmen darstellen und seien im Vollzug als «Muss-» und nicht «Kann-Vorschrift» anzuwenden.
Gesamtschweizerische Dachverbände
SGB und SSV begrüssen diesen Vorschlag, denn es sei nicht realistisch, dass sich Gewaltbetroffene, die von den Tatpersonen oft bewusst (sozial) isoliert und jahrelang vom Spracherwerb und Arbeitsmöglichkeiten ferngehalten wurden, sich z. B. innerhalb eines Jahres von den Gewaltfolgen erholen könnten.
SGB empfiehlt eine Präzisierung des Gesetzestextes, so dass die Dreijahresfrist erst mit der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu laufen beginne und macht dazu einen Vorschlag ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
SSV möchte darauf hinweisen, dass bei der Umsetzung der Härtefallregelung die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs ebenso zentral seien. Eine Erweiterung der Härtefallregelung dürfe nicht dazu führen, dass die Opfer häuslicher Gewalt, die auf Sozialhilfe angewiesen seien, befürchten müssten, wegen des Sozialhilfebezugs ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Insbesondere erwerbslose Opfer häuslicher Gewalt würden sonst einer vergleichbaren Zwangs- und Drucksituation wie heute ausgeliefert werden.
Nationale Konferenzen und Vereinigungen
KID, KoFi, SKG, SKHG und SODK, begrüssen diesen Vorschlag, denn es sei nicht realistisch, dass sich Gewaltbetroffene, die von den Tatpersonen oft bewusst isoliert und jahrelang vom Spracherwerb und Arbeitsmöglichkeiten ferngehalten wurden, sich z. B. innerhalb eines Jahres von den Gewaltfolgen erholen könnten.
Gemäss KoFI ermögliche eine verlängerte Frist Gewaltopfern, sich schrittweise und insbesondere nachhaltig in die Gesellschaft zu integrieren. Die im aktuellen Gesetzestext festgehaltene Ausnahmeregelung (Art. 58a Abs. 2 AIG) sei nicht hinreichend, weil der Ermessensspielraum bei den zuständigen Migrationsbehörden liege und somit eine uneinheitliche und diskriminierende Handhabung zur Folge habe. Im geänderten Gesetzestext müsse zudem unbedingt festgehalten werden, dass die Dreijahresfrist erst mit dem ersten Ablauf der Härtefallbewilligung zu laufen beginne. 23/37