Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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wollen. So würde Frauen-Nottelefon von vielen Betroffenen hören, dass ihr primäres Interesse sei, dass die Gewalt ende; die Bestrafung des Täters sei für die meisten sekundär und manchmal sogar unerwünscht, da sie weiterhin über gemeinsame Kinder verbunden bleiben würden.

Ziffer 6

TI gibt zu bedenken, dass ein strafrechtliches Verfahren auch mit einem Freispruch enden könne und es dann bei gleichzeitiger Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens zu einer langen Verfahrensdauer kommen könne. Dies würde zu Lasten der Erteilung einer Bewilligung für Opfer von häuslicher Gewalt gehen.

SKHG begrüsst die Formulierung explizit.

4.4 Art 50 Abs. 2bis VE-AIG

Kantone

GE, GL, JU, LU, SH, SZ, VS und ZH begrüssen diesen Vorschlag. Es sei nicht realistisch, dass sich Gewaltbetroffene, die von den Tatpersonen oft bewusst isoliert und jahrelang vom Spracherwerb und Arbeitsmöglichkeiten ferngehalten wurden, sich z. B. innerhalb eines Jahres von den Gewaltfolgen erholen könnten. LU und VS würden es begrüssen, wenn die Latenzzeit von drei Jahren im Sinne einer Minimalbestimmung im Einzelfall auch verlängert werden könnte. So möchte auch VD eine Verlängerung auf beispielsweise vier Jahre.

GE und GR fordern eine klarere Formulierung, dass die Frist von drei Jahren erst ab der ersten Fälligkeit der Bewilligung zu laufen beginne. Dazu macht GR einen Vorschlag ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).

NW erachtet die Gewährung einer dreijährigen Latenzzeit als Maximum. Längere Fristen würden ein falsches Zeichen setzen, zumal eine forcierte Integrationsförderung auch vom erlebten Schicksal ablenken und dem Opfer Selbstbewusstsein geben könne.

AG und BE beantragen, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Die Prüfung der Integrationskriterien münde immer in einer Gesamtabwägung nach freiem Ermessen. Sie müsse gesamthaft verhältnismässig sein. So wisse beispielsweise FR von keinem Fall, wo ein Opfer häuslicher Gewalt aus der Schweiz weggewiesen worden wäre, weil es die erwartete Integration nicht schnell genug erreicht habe.

Gemäss BE sei ein Ausschluss der Prüfung der Integrationskriterien, indem es während drei Jahren kategorisch unzumutbar sei, beispielsweise eine Amtssprache zu erlernen, realitätsfremd und undifferenziert. Es gäbe auch Opfer, für die eine regelmässige Tätigkeit, der Erwerb von Bildung oder die Aneignung von Sprachkompetenz hilfreich bei der Verarbeitung der häuslichen Gewalt sein könne. Die Aneignung von Sprachkompetenz sei auch ein Kernelement, um sich langfristig zu integrieren. Ein Verzicht auf Spracherwerb und die berufliche Integration wäre für die Opfer häuslicher Gewalt in der Regel kontraproduktiv.

AG führt aus, dass diese Bestimmung auch im Lichte des Opferschutzes nicht zielführend sei, zumal es auch der Grundintention des AIG widerspräche, insbesondere der Integration. Gerade bei Opfern häuslicher Gewalt würde mit einem auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmten Erwerb einer Landessprache und einer adäquaten Teilnahme am Wirtschaftsleben die Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben geschaffen und das Opfer befähigt, sich in