Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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Auch SKG empfiehlt, dass im Gesetzestext klar formuliert werde, dass die Frist von drei Jahren erst mit dem ersten Ablauf der eheunabhängigen Aufenthaltsbewilligung beginne und macht dazu einen Vorschlag ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).

VKM spricht sich für eine Streichung von Art. 50 Abs. 2bisVE-AIG aus und regt gleichzeitig an, Art. 77f VZAE mit einem Buchstaben d zu ergänzen, welcher den Opfern häuslicher Gewalt explizit Rechnung tragen würde. So könne – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – dieser Personenkategorie mehr Gewicht und Sichtbarkeit verliehen werden. VKM begründet dies damit, dass der pauschalisierende und kategorische Ausschluss der Integrationskriterien «Sprachkompetenzen» und «Teilnahme am Wirtschaftsleben» nicht zielführend sei, zumal dies dem Sinn des Ausländer- und Integrationsgesetzes widerspreche. Gerade bei Opfern häuslicher Gewalt werde mit einem auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmten Erwerb einer Landessprache und einer adäquaten Teilnahme am Wirtschaftsleben die Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben geschaffen und das Opfer befähigt, sich in der hiesigen Gesellschaft selbständig zu behaupten. Selbstverständlich sei den persönlichen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Mit Art. 58a Abs. 2 AIG, welcher in Art. 77f VZAE präzisiert werde, bestehe diese Möglichkeit bereits. So könne mit der heutigen Regelung Personen, welche die Integrationskriterien gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. c und d aufgrund von gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen würden, im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen Rechnung getragen werden.

Interessierte Kreise

Zahlreich begrüssen die interessierten Kreise31 diesen Vorschlag, denn es sei nicht realistisch, dass Gewaltbetroffene, die von den Tatpersonen oft bewusst isoliert und jahrelang vom Spracherwerb und Arbeitsmöglichkeiten ferngehalten wurden, z. B. innerhalb eines Jahres die Integrationsdefizite aufholen könnten. Nach dem Erleben von häuslicher Gewalt sei es illusorisch von den betroffenen Personen zu erwarten, für sich und ggf. die Kinder innert kürzester Zeit eine neue Existenz aufbauen zu können sowie gleichzeitig die soziale, sprachliche, berufliche und ökonomische Integration erfolgreich zu bewältigen. Eine verlängerte Frist zur Erfüllung der Integrationskriterien würde Gewaltopfern ermöglichen, sich schrittweise und insbesondere nachhaltig in die Gesellschaft zu integrieren. BIF bestätigt, dass viele Migrantinnen sozial isoliert werden würden und weder Deutsch lernen noch arbeiten dürften. Genau darauf werde jedoch in den Integrationsvorschriften der Fokus gelegt.

Beinahe alle interessierten Kreise empfehlen, im Gesetzestext noch klarer zu formulieren, in welchem Zeitpunkt die Dreijahresfrist zu laufen beginne. Zur Konkretisierung der Frist gibt es seitens der interessierten Kreise verschiedene Formulierungsvorschläge ( s. Anhang I). Einige interessierte Kreise32, schlagen etwa vor, dass die Dreijahresfrist erst mit dem ersten Ablauf der nach Art. 50 AIG erhaltenen Aufenthaltsbewilligung zu laufen beginne.

31 AJP, Amnesty International, Anthrosocial, Association découvrir, Association elisa-asile, Association La Virgule, Association Palabres, Association Rainbow Spot, AsyLex, AvenirSocial, Beratungsstelle kokon, BIF, Brava, CAFF, CAPAS, Caritas Genève, Caritas, CCSI Fribourg, CCSI Genève, Centre Gauche-PCS VS romand, Centre LAVI Genève, cfd, CLAFG, CMS de Sierre, CSI, CSP, DAO, DécadréE, Dr. Hofner, eff-zett das fachzentrum, EFS, Fachstelle Zwangsheirat, Feministisches Streikkollektiv Bern, F-Information, FIZ, Fondation L’Essenti’Elles, Fondation Surgir, Frauenberatung sexuelle Gewalt, Frauenhaus beider Basel, Frauenhaus Graubünden, Frauenhaus St. Gallen, Frauenhaus Winterthur, Frauen-Nottelefon, Frauenzentrale Graubünden, Freiplatzaktion Zürich, FVGS Frauenzentrale Aargau, GT, HEKS, Herberge für Frauen – Frauenhaus Zug, humanrights.ch, IAMANEH Schweiz, IG Frau und Museum, Institut des études genre, InterAction Schweiz, JPV,Juristinnen Schweiz, Le Réseau femmes*, LSDH-GE, Maison de santé communautaire, MASM, Médecins du Monde, Mélissa Llorens, Netzwerk Istanbul Konvention, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Plate-Forme Eglises(s) et Migrants, Plateforme Traite, Queeramnesty Schweiz, SAH Tessin, SAH, SBAA, SFH, SGCH, SIT, SKF, Solidarité femmes Biel/Bienne & Region, Solidarité sans frontières, SP Migrant:innen, Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern, SVF-ADF, TGNS, Unil, unine, Unterschlupf, VIOLENCE QUE FAIRE, Vogay // ähnlich auch: EKF, FT/MT

32 Centre LAVI Genève, Frauen-Nottelefon, GT, Juristinnen Schweiz, SAH, SFH, VIOLENCE QUE FAIRE