Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1.1 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 16, 17, 21, 23 und 28)
Ziff. 6.5
6.5 Bei Anlagen, die aufgrund von Artikel 3a der Energieverordnung vom 7. De-
zember 1998 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten haben und die die Mindestanforderungen aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, nicht einhalten können, wird die Vergütung für eine Dauer von höchstens einem Drittel der Vergütungsdauer weiterhin ausbezahlt, wenn keine Massnahmen zur Behebung möglich sind. Halten sie die Mindestanforderungen danach erneut nicht ein, so werden sie aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für das Jahr 2018.
Ziff. 6.6
6.6 Die Jahre, in denen der Grund gemäss Ziffer 6.5 in der überdurchschnittlichen
Trockenheit liegt, werden bei der Berechnung des Drittels der Vergütungsdauer nicht berücksichtigt.